Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 21 Aufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1654 560)
BGBl. 2021 I S. 1654
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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