Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 9b § 11