Art 21
Stand: 10.06.2019
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu Art 21 ScheckG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2008 – 5 StR 536/08Zitiert von 3
- BGH, 30.09.2003 – XI ZR 232/02Scheckeinzug: Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags zur Fälschung von Indossamenten; Prüfungspflicht der Bank bei Verdacht unredlicher Erlangung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 06.09.2001 – 5 StR 318/01Zitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 – 9 U 84/05
- BGH, 17.07.2001 – XI ZR 362/00Zitiert von 1
- BGH, 18.07.2000 – XI ZR 263/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 13.01.2006 – 10 U 59/05
- OLG Düsseldorf, 10.11.2003 – I-6 U 111/01
- OLG Düsseldorf, 09.07.2003 – I-15 U 200/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 21 ScheckG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.