Art 21
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2008 – 5 StR 536/08Zitiert von 3
- BGH, 30.09.2003 – XI ZR 232/02Zitiert von 18
- BGH, 06.09.2001 – 5 StR 318/01Zitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 – 9 U 84/05
- BGH, 17.07.2001 – XI ZR 362/00Zitiert von 1
- BGH, 18.07.2000 – XI ZR 263/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 13.01.2006 – 10 U 59/05
- OLG Düsseldorf, 10.11.2003 – I-6 U 111/01
- OLG Düsseldorf, 09.07.2003 – I-15 U 200/02
12 Entscheidungen zu Art 21 ScheckG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 21 ScheckG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.