Art 19
Stand: 10.06.2019
Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 19 ScheckG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 – 9 U 84/05
- BGH, 17.07.2001 – XI ZR 362/00Zitiert von 1
- BGH, 15.02.2000 – XI ZR 186/99Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 13.01.2006 – 10 U 59/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.