Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 12 Ausfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat, hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 und 6 entsprechend.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
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