Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2022 – 6 K 1427/20 ZZitiert von 3
- BFH, 24.06.2025 – VII R 33/22Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines SteueraussetzungsverfahrensZitiert von 5
- BGH, 09.12.2015 – 1 StR 256/15Hinterziehung von Schaumweinsteuer: Direkte Auslieferung von Schaumwein aus Italien an inländische Kunden eines deutschen Händlers ohne Lagerung des Schaumweins in einem Zwischenlager in DeutschlandZitiert von 8
- FG Hamburg, 19.06.2015 – 4 K 13/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/11#abs-1 (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/11#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/11#abs-3 (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/11#abs-4 (4) Der Schaumwein ist unverzüglich
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
im Steuergebiet aufzunehmen oder
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/11#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/11#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es