Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 2 Anleihebedingungen
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/2#abs-1 (1) Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbehaltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. Ist die Urkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ihr auch auf außerhalb der Urkunde niedergelegte Anleihebedingungen Bezug genommen werden. Änderungen des Inhalts der Urkunde oder der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/2#abs-2 (2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung müssen die Anleihebedingungen bei der registerführenden Stelle des Wertpapierregisters, in dem die Schuldverschreibung eingetragen ist, zugänglich sein. Änderungen des Inhalts der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in den bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen vollzogen worden sind.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 2 SchVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.12.1977 – 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 · Sexualerziehung in der SchuleZitiert von 97
- BVerfG, 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 · Obligatorische Förderstufe in HessenZitiert von 122
- BVerfG, 24.06.1969 – 2 BvR 446/64Zwangsweiser Anschluß einer Gemeinde an einen Schulzweckverband; Begriff des Gesetzes in § 91 Satz 1 BVerfGG, Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 93 Abs. 1 Nr. 4 b GGZitiert von 26
- OLG Frankfurt am Main, 17.09.2014 – 4 U 22/14
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 260/15Insolvenzverfahrenseröffnung: Aufhebung von Beschlüssen der Gläubiger einer Schuldverschreibung; Zulässigkeit eines Opt-in-Beschlusses über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009Zitiert von 3
- BGH, 01.07.2014 – II ZR 381/13Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Gläubigerversammlung über die Änderung der AnleihebedingungenZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 10/24Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen VertretersZitiert von 3
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
- BGH, 16.01.2020 – IX ZR 351/18Transparenzgebot: Klausel in Anleihebedingungen zur Beschlussfassung über "Rechte und Pflichten" der AnlegerZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.