Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 2 Anleihebedingungen
Stand: 11.06.2021
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.12.1977 – 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 · Sexualerziehung in der SchuleZitiert von 88
- BVerfG, 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 · Obligatorische Förderstufe in HessenZitiert von 118
- BVerfG, 24.06.1969 – 2 BvR 446/64Zwangsweiser Anschluß einer Gemeinde an einen Schulzweckverband; Begriff des Gesetzes in § 91 Satz 1 BVerfGG, Art. 28 Abs. 2 Satz 1, 93 Abs. 1 Nr. 4 b GGZitiert von 25
- OLG Frankfurt am Main, 17.09.2014 – 4 U 22/14
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 260/15Insolvenzverfahrenseröffnung: Aufhebung von Beschlüssen der Gläubiger einer Schuldverschreibung; Zulässigkeit eines Opt-in-Beschlusses über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009Zitiert von 3
- BGH, 01.07.2014 – II ZR 381/13Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Gläubigerversammlung über die Änderung der AnleihebedingungenZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 10/24Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen VertretersZitiert von 3
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
- BGH, 16.01.2020 – IX ZR 351/18Transparenzgebot: Klausel in Anleihebedingungen zur Beschlussfassung über "Rechte und Pflichten" der AnlegerZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/2#abs-1 (1) Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbehaltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. Ist die Urkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ihr auch auf außerhalb der Urkunde niedergelegte Anleihebedingungen Bezug genommen werden. Änderungen des Inhalts der Urkunde oder der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/2#abs-2 (2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung müssen die Anleihebedingungen bei der registerführenden Stelle des Wertpapierregisters, in dem die Schuldverschreibung eingetragen ist, zugänglich sein. Änderungen des Inhalts der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in den bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen vollzogen worden sind.