Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung

SchSV

§ 15 Übergangsregelung

Bund2 Fassungen

§ 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7 Absatz 2 in der am 13. März 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 14 § 16