Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- EuGH, 15.04.2021 – C-786/19Zitiert von 7
- EuGH, 27.01.2021 – C-786/19
- FG Schleswig, 04.12.2013 – 2 K 100/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/3#abs-1 (1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden getrennt geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/3#abs-2 (2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und andere zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) eingetragen, die nach § 1 oder § 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen haben oder führen dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/3#abs-3 (3) In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen.
Eingetragen werden können