§ 1
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- EuGH, 15.04.2021 – C-786/19Zitiert von 7
- EuGH, 27.01.2021 – C-786/19
- BGH, 07.04.2009 – 2 ARs 180/09
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.09.2024 – 2 LB 1045/18 OVG
- FG Schleswig, 04.12.2013 – 2 K 100/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1#abs-1 (1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Inland haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1#abs-2 (2) Deutschen mit Wohnsitz im Inland werden gleichgestellt rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1#abs-3 (3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt.