Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlRG

§ 1

Stand: 01.07.2026

Bund3 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1#abs-1 (1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Inland haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1#abs-2 (2) Deutschen mit Wohnsitz im Inland werden gleichgestellt rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

a)
rechtsfähige Personengesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,
b)
juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1#abs-3 (3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt.

§ 2