§ 1
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1#abs-1 (1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Inland haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1#abs-2 (2) Deutschen mit Wohnsitz im Inland werden gleichgestellt rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/1#abs-3 (3) Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes einem Seeschiff gleichgestellt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 FlRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 15.04.2021 – C-786/19Zitiert von 9
- EuGH, 27.01.2021 – C-786/19
- BGH, 07.04.2009 – 2 ARs 180/09
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.09.2024 – 2 LB 1045/18 OVG
- FG Köln, 18.08.2022 – 2 K 349/16
Zuletzt entschieden
- FG Schleswig, 04.12.2013 – 2 K 100/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FlRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 561 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2792)
BGBl. 2012 I S. 2792
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06.06.1995 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I 778)
BGBl. 1995 I S. 778
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.