Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 10
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 4
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- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- EuGH, 15.04.2021 – C-786/19Zitiert von 7
- EuGH, 27.01.2021 – C-786/19
- OLG Bremen, 08.10.2015 – 2 W 75/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/10#abs-1 (1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff nach § 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen hat. Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt. Von der Anmeldepflicht kann das Bundesministerium für Verkehr durch Verwaltungsanordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/10#abs-2 (2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der Eigentümer verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/10#abs-3 (3) Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund gehörenden Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes brauchen nicht zur Eintragung angemeldet zu werden.