Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BFH, 20.12.2006 – V R 11/06Zitiert von 1
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/1#abs-1 (1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/1#abs-2 (2) Abweichend von der in Absatz 1 getroffenen Regelung bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke, sofern dies für eine sachdienliche und rationelle Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/1#abs-3 (3) Die Länder können vereinbaren, daß Schiffsregistersachen eines Landes Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.