Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 14
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- EuGH, 15.04.2021 – C-786/19Zitiert von 7
- EuGH, 27.01.2021 – C-786/19
- FG Schleswig, 04.12.2013 – 2 K 100/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/14#abs-1 (1) Ein Schiff darf nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, solange es in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen ist. Auf Verlangen des Registergerichts ist glaubhaft zu machen, daß eine solche Eintragung nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/14#abs-2 (2) Ist ein Schiff, das nach § 10 Abs. 1, 2 zur Eintragung angemeldet werden muß, in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen, so hat der Eigentümer die Löschung der Eintragung in diesem Register zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/14#abs-3 (3) Ist das Schiff in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen gewesen, so ist eine Bescheinigung der ausländischen Registerbehörde über die Löschung der Eintragung des Schiffs einzureichen; die Einreichung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist.