Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

SchOSpL

§ 23 Gesamtnote der Abschlußprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/23#abs-1 (1) Aus der zweifach zählenden Hauptnote für das Schwerpunktfach (§ 13) und der einfach zählenden Hauptnote für das Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3) ist nach § 30 SchOFL die Hauptnote für die fachliche Abschlußprüfung zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/23#abs-2 (2) Die Gesamtnote der Abschlußprüfung wird nach § 30 SchOFL aus der zweifach zählenden Gesamtnote des ersten Prüfungsabschnitts (§ 39 SchOFL) der einfach zählenden Hauptnote für die fachliche Abschlußprüfung (Absatz 1) und der einfach zählenden Hauptnote der pädagogischen Prüfung (§ 20) ermittelt.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

§ 22 § 24