Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf
SchOSpL§ 24 Zeugnis
Stand: 25.08.2026
Über die bestandene Prüfung wird dem Ausbildungsteilnehmer das Zeugnis eines „staatlich geprüften Sportlehrers im freien Beruf“ ausgestellt.