Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf
SchOSpL§ 20 Hauptnote der pädagogischen Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Hauptnote für die pädagogische Prüfung wird nach § 30 SchOFL aus der einfach zu wertenden Endnote für die mündliche Prüfung (§ 18 Abs. 2) und der zweifach zu wertenden Endnote für die Lehreignung (§ 19 Abs. 2) ermittelt.
[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL