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SchOSpL§ 22 Wiederholen des zweiten Prüfungsabschnitts
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/22#abs-1 (1) Wer den zweiten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, kann ihn, unbeschadet der Regelung in Absatz 2, nur als Ganzes und nur zweimal wiederholen. Die Prüfung kann frühestens beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/22#abs-2 (2) Wurde die Prüfung gemäß § 21 Nr. 1 nicht bestanden, so kann die Prüfung in dem entsprechenden Teil frühestens nach drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung nur als Ganzes und nur noch einmal wiederholt werden. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die Prüfung gemäß § 21 Nr. 2 nicht bestanden wurde, jedoch muß die Prüfung im Wahlpflichtfach als Ganzes wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/22#abs-3 (3) Der zweite Prüfungsabschnitt kann zur Verbesserung des Ergebnisses einmal als Ganzes wiederholt werden. Der Prüfungsteilnehmer hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis gelten soll.