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SchOSpL§ 16 Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/16#abs-1 (1) Die praktische Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
a) internationale Tanzfolklore und Gemeinschaftstanz,
b) Standardtänze und lateinamerikanische Tänze (Grundfiguren),
c) Modetänze,
d) Tanzgestaltung aus einem der unter Buchstaben a, b und c genannten Prüfungsgebiete (einzeln, paarweise oder in der Gruppe nach Wahl des Bewerbers).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/16#abs-2 (2) Die theoretische Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung in Technik, Methodik und fachbezogener Musiklehre des Tanzes. Sie soll insgesamt 30 Minuten dauern. Für die mündliche Prüfung ist eine Note festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/16#abs-3 (3) Die Hauptnote im Wahlpflichtfach Tanz ist nach § 14 Abs. 4 zu ermitteln.