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# § 23 SchOSpL (Bayern) — Gesamtnote der Abschlußprüfung

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus der zweifach zählenden Hauptnote für das Schwerpunktfach (§ 13) und der einfach zählenden Hauptnote für das Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3) ist nach § 30 SchOFL die Hauptnote für die fachliche Abschlußprüfung zu ermitteln.

(2) Die Gesamtnote der Abschlußprüfung wird nach § 30 SchOFL aus der zweifach zählenden Gesamtnote des ersten Prüfungsabschnitts (§ 39 SchOFL) der einfach zählenden Hauptnote für die fachliche Abschlußprüfung (Absatz 1) und der einfach zählenden Hauptnote der pädagogischen Prüfung (§ 20) ermittelt.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

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Zitiervorschlag: § 23 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/23

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