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SchOSpL

§ 14 Regelprüfung im Wahlpflichtfach

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/14#abs-1 (1) Die Prüfung im Wahlpflichtfach umfaßt eine praktische und theoretische Prüfung. Die Sondervorschriften für die Fächer Jugendarbeit und Tanz (§§ 15 und 16) bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/14#abs-2 (2) Für die praktische Prüfung im Wahlpflichtfach gelten die Bestimmungen der praktischen Abschlußprüfung im Schwerpunktfach nach § 41 SchOFL .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/14#abs-3 (3) Die theoretische Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung in Trainings- beziehungsweise Übungslehre und Wettkampfwesen. Sie soll insgesamt 30 Minuten dauern. Für die mündliche Prüfung ist eine Note festzusetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/14#abs-4 (4) Aus der nach § 30 SchOFL zu ermittelnden Endnote für die praktische Prüfung und aus der Endnote für die theoretische Prüfung ist nach § 30 SchOFL die Hauptnote im Wahlpflichtfach zu ermitteln.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

§ 13 § 15