Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf
SchOSpL§ 13 Hauptnote im Schwerpunktfach
Stand: 25.08.2026
Aus der Summe der jeweils einfach zählenden Endnoten der praktischen Prüfung (§ 10 Abs. 2), der theoretischen Prüfung (§ 11 Abs. 4) und der Prüfung der Lehreignung (§ 12 Abs. 2) ist nach § 30 SchOFL die Hauptnote im Schwerpunktfach zu ermitteln.
[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL