Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf

SchOSpL

§ 13 Hauptnote im Schwerpunktfach

Stand: 25.08.2026

Bayern

Aus der Summe der jeweils einfach zählenden Endnoten der praktischen Prüfung (§ 10 Abs. 2), der theoretischen Prüfung (§ 11 Abs. 4) und der Prüfung der Lehreignung (§ 12 Abs. 2) ist nach § 30 SchOFL die Hauptnote im Schwerpunktfach zu ermitteln.

[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

§ 12 § 14