Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 7 Beratungsbescheinigung
Stand: 14.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/7#abs-1 (1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/7#abs-2 (2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für notwendig, soll diese unverzüglich erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/7#abs-3 (3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 7 SchKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 26.08.2002 – 10 A 2141/01Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.01.2002 – 11 MA 3363/01Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 29.10.2002 – 5 A 127/02
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 48.03Zitiert von 15
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 13.04Zitiert von 1
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 14.04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.12.2020 – 1 Ss 96/20
- OLG Frankfurt am Main, 26.06.2019 – 1 Ss 15/19Zitiert von 2
- LG GieBen, 12.10.2018 – 3 Ns 406 Js 15031/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SchKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.