Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 7 Beratungsbescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für notwendig, soll diese unverzüglich erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte.
Änderungsverlauf
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07.11.2024 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2024 I Nr. 351
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.