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§ 7 SchAusnahmV — Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Stand: 24.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.