Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

SchAusnahmV

§ 7 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/7?asof=2021-05-11#abs-1 (1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Ausnahme von Geboten oder Verboten für Personen, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind, vorgesehen ist oder erlassen wird, gilt diese Ausnahme auch für geimpfte Personen und genesene Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/7?asof=2021-05-11#abs-2 (2) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgibt oder voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Vorgabe oder Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt.

§ 7