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# § 3 SchAusnahmV — Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung  
Historische Fassung: Stand 11.05.2021 bis 24.11.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, die ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, gelten auch für geimpfte Personen und genesene Personen.

(2) Abweichend von § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind für die Teilnahme am Präsenzunterricht geimpfte oder genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt.

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Zitiervorschlag: § 3 SchAusnahmV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/3?asof=2021-05-11

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