Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz

SachenRBerG

§ 52 Sicherung des Erbbauzinses

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/52#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer kann die Absicherung des regelmäßigen Erbbauzinses durch Eintragung einer Reallast an rangbereiter Stelle sowie eine Vereinbarung über die Sicherung der Reallast nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/52#abs-2 (2) Auf Verlangen des Nutzers ist in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, nach der sich der Grundstückseigentümer zu einem Rangrücktritt der Reallast zugunsten eines für Baumaßnahmen des Nutzers innerhalb des in § 13 Absatz 2, § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Finanzierungsraums verpflichtet, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart wird.

§ 51 § 53