Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz

SachenRBerG

§ 13 Abtrennbare, selbständig nutzbare Teilfläche

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/13#abs-1 (1) Eine Teilfläche ist abtrennbar, wenn sie nach Vermessung vom Stammgrundstück abgeschrieben werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/13#abs-2 (2) Eine Teilfläche ist selbständig baulich nutzbar, wenn sie gegenwärtig oder nach der in absehbarer Zeit zu erwartenden städtebaulichen Entwicklung bebaut werden kann. Sie ist auch dann selbständig baulich nutzbar, wenn sie zusammen mit einem anderen Grundstück oder mit einer von einem solchen Grundstück abtrennbaren Teilfläche ein erstmals selbständig bebaubares Grundstück ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/13#abs-3 (3) Abtrennbarkeit und selbständige bauliche Nutzbarkeit sind gegeben, wenn eine Teilungsgenehmigung nach § 120 erteilt worden ist.

§ 12 § 14