Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 105 Inhalt der Klageschrift
Stand: 10.06.2019
In der Klageschrift hat sich der Kläger auf den notariellen Vermittlungsvorschlag zu beziehen und darzulegen, ob und in welchen Punkten er eine hiervon abweichende Feststellung begehrt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 105 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.05.2015 – V ZB 66/14Grundbucheintragung eines Erbbaurechts zugunsten ehemaliger Gebäudeeigentümer im Beitrittsgebiet: Reichweite der Feststellungswirkung eines notariellen Vermittlungsvorschlags im Verfahren der SachenrechtsbereinigungZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.