Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 54 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundessortenamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Gebühren für die Überwachung einer Sorte nicht erhoben werden, soweit für die Sorte eine Jahresgebühr nach § 33 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes erhoben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/54?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung sowie für die ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/54?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen werden können. Für Auslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 81 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666 647)
BGBl. 2016 I S. 1666
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 626 Abs. 6 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 84 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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