Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz

SaatG

§ 54 Gebühren

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

§ 53 § 55