Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 3 Inverkehrbringen von Saatgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/3#abs-1 (1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Saatgut darf
Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut
genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass
erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/3#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 SaatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.03.2017 – I ZR 194/15Wettbewerbsverstoß: Zuwiderhandlung gegen das Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von Konsumsaatgut; berufliche Tätigkeit eines Landwirts bei Erwerb von Saatgut; "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens - KonsumgetreideZitiert von 27
- VG Augsburg, 28.07.2023 – Au 8 S 23.1083Zitiert von 1
- BGH, 27.04.2017 – I ZR 215/15Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als Marktverhaltensregelung; Geltung der Aufzeichnungspflicht auch für Nachbausaatgut; Erkundigungspflicht des Saatgutbearbeiters - AufzeichnungspflichtZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 626 Abs. 6 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1319)
BGBl. 2013 I S. 1319
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 481)
BGBl. 2012 I S. 481
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.10.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I 3012)
BGBl. 2005 I S. 3012
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.