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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 3012

BGBl. 2005 I S. 3012 · 10.811 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 3012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3012
                                      Gesetz
       zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes
                                               Vom 21. Oktober 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

         Änderung des Düngemittelgesetzes
  Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:

 1. § 1a wird wie folgt geändert:
    a) Die Bezeichnung der Vorschrift wird wie folgt ge-
       fasst:
                              „§ 1a

                Anwendung von Düngemitteln;
                 tierische Ausscheidungen“.
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3
        können auch Vorschriften zur Berücksichtigung
        durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, ins-
        besondere hinsichtlich flächenbezogener Ober-
        grenzen, geregelt werden, soweit dies zur Ein-
        haltung der Anforderungen der guten fachlichen
        Praxis erforderlich ist.“

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Düngemittel, die nicht als „EG-Düngemit-
        tel“ bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in
        den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem
        Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechts-
        verordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.“

    b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „ausgenom-

       men Düngemittel, die als EG-Düngemittel be-

       zeichnet sind,“ gestrichen.

 3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            „§ 2a
                       EG-Düngemittel

       Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-
    Düngemittel“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr ge-
    bracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp ent-
    sprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG)

    Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und

    des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel
    (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) festgelegt worden ist.“

4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
   auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung
   von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
   auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich
   ist.“

5. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „im Bereich des Dün-
   gemittelverkehrs“ durch die Wörter „auf dem Gebiet
   des Düngemittelrechts“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechtsver-
   ordnungen“ die Wörter „sowie unmittelbar geltender
   Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf
   dem Gebiet des Düngemittelrechts“ eingefügt.

7. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                            „§ 8a
                 Behördliche Anordnungen

      Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung
   festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künf-
   tiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf
   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
   nungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechts-
   akte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich
   des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen

   treffen. Sie kann insbesondere

   1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen,
      die gegen § 1a oder auf Grund des § 1a oder des
      § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen
      verstoßen,

   2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Dünge-
      mittelpartien anordnen, die entgegen § 2 Abs. 1

      oder entgegen einer auf Grund des § 3 oder des

      § 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung in

      den Verkehr gebracht werden.“

8. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden

      aa) nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“ die Angabe
          „oder Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG)
          Nr. 2003/2003“ eingefügt und

      bb) nach dem Wort „Toleranz“ das Wort „plan-

          mäßig“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2005, Seite 3013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3013
       aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 2
           Abs. 2“ die Angabe „oder entgegen § 2a“ ein-
           gefügt.
       bb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“
           durch ein Komma ersetzt.
       cc) Nach der Nummer 5 wird folgende Num-
           mer 5a eingefügt:
            „5a. einer vollziehbaren Anordnung nach
                 § 8a Satz 2 zuwiderhandelt,“.

       dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.
       ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

            „7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
                Rechtsakten der Europäischen Gemein-
                schaften im Anwendungsbereich dieses
                Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine
                Rechtsverordnung nach § 10a für einen
                bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
                geldvorschrift verweist.“

 9. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            „§ 10a

                       Ermächtigungen
       Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
    dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
    päischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
    tes die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-
    nungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet
    werden können.“

10. § 11 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 11

                      Durchführung von
       Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften

      (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
    können auch zur Durchführung von Rechtsakten von
    Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem
    Gebiet des Düngemittelrechts erlassen werden.
       (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
    des Bundesrates bedarf, in diesem Gesetz oder den
    auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
    ordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechts-
    akten der Europäischen Gemeinschaften auf dem
    Gebiet des Düngemittelrechts zu ändern, soweit es
    zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften
    erforderlich ist.“

                        Artikel 2
       Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

  Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) wird
wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „ge-
               nannte Genehmigung“ durch die Wörter
               „genannte Zulassung oder Genehmi-
               gung“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder
               Zulassung“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
          „§ 52 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3
          Satz 2 oder § 52 Abs. 6“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „genannte
          Genehmigung“ durch die Wörter „genannte
          Zulassung oder Genehmigung“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Zulas-
          sung“ gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
   „§ 52 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3 Satz 2
   oder § 52 Abs. 6“ ersetzt.

3. In § 30 werden die Absätze 5 und 6 wie folgt gefasst:

     „(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch ver-
   änderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gen-
   technikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden,
   wenn
   1. im Falle von Sorten, deren Pflanzen, Pflanzenteile
      oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse zur Ver-
      wendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermit-
      teln bestimmt sind, eine Zulassung nach Artikel 4
      Abs. 2 oder Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG)
      Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 22. September 2003 über gene-
      tisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
      (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden
      Fassung erteilt worden ist oder

   2. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch
      veränderte Organismen sind, die nicht unter die
      Nummer 1 fallen, eine Genehmigung für das Inver-
      kehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser
      Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
      mit Abs. 5, des Gentechnikgesetzes erteilt worden
      ist. Eine Sorte, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder
      die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse in den
      Anwendungsbereich des Artikels 8 oder 20 der
      Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, darf nur
      zugelassen werden, wenn die Pflanzen, Pflanzen-
      teile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse
      nach diesen Vorschriften in den Verkehr gebracht
      werden dürfen.
      (6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung
   neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebens-
   mittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neu-
   artige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzu-
   taten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden
   Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden,
   wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
   der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzu-

   taten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)
   Nr. 258/97 erteilt worden ist.“
BGBl. 2005, Seite 3014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3014
4. In § 52 Abs. 6 werden die Wörter „eine Auslauffrist“
   durch das Wort „Auslauffristen“ ersetzt.

5. § 62a wird aufgehoben.

                       Artikel 3
                Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des

Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes
in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                              Artikel 4

                           Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 21. Oktober

2005
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst
Köhler
                                                  Der Bundeskanzler
                                                  Gerhard
Schröder
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t
z , E r n ä hr u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
                                                       Renate Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 3012. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0efdd5f08d4448f9….