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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 3012
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Gesetz
zur Änderung des Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes
Vom 21. Oktober 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Düngemittelgesetzes
Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 183 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung der Vorschrift wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 1a
Anwendung von Düngemitteln;
tierische Ausscheidungen“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3
können auch Vorschriften zur Berücksichtigung
durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, ins-
besondere hinsichtlich flächenbezogener Ober-
grenzen, geregelt werden, soweit dies zur Ein-
haltung der Anforderungen der guten fachlichen
Praxis erforderlich ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Düngemittel, die nicht als „EG-Düngemit-
tel“ bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem
Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechts-
verordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.“
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „ausgenom-
men Düngemittel, die als EG-Düngemittel be-
zeichnet sind,“ gestrichen.
3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 2a
EG-Düngemittel
Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-
Düngemittel“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr ge-
bracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp ent-
sprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel
(ABl. EU Nr. L 304 S. 1) festgelegt worden ist.“
4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich
ist.“
5. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „im Bereich des Dün-
gemittelverkehrs“ durch die Wörter „auf dem Gebiet
des Düngemittelrechts“ ersetzt.
6. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechtsver-
ordnungen“ die Wörter „sowie unmittelbar geltender
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf
dem Gebiet des Düngemittelrechts“ eingefügt.
7. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 8a
Behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künf-
tiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich
des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen
treffen. Sie kann insbesondere
1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen,
die gegen § 1a oder auf Grund des § 1a oder des
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen
verstoßen,
2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Dünge-
mittelpartien anordnen, die entgegen § 2 Abs. 1
oder entgegen einer auf Grund des § 3 oder des
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung in
den Verkehr gebracht werden.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“ die Angabe
„oder Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003“ eingefügt und
bb) nach dem Wort „Toleranz“ das Wort „plan-
mäßig“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 2
Abs. 2“ die Angabe „oder entgegen § 2a“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach der Nummer 5 wird folgende Num-
mer 5a eingefügt:
„5a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 8a Satz 2 zuwiderhandelt,“.
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaften im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 10a für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist.“
9. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 10a
Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
tes die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-
nungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet
werden können.“
10. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Durchführung von
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
können auch zur Durchführung von Rechtsakten von
Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem
Gebiet des Düngemittelrechts erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, in diesem Gesetz oder den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaften auf dem
Gebiet des Düngemittelrechts zu ändern, soweit es
zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften
erforderlich ist.“
Artikel 2
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „ge-
nannte Genehmigung“ durch die Wörter
„genannte Zulassung oder Genehmi-
gung“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder
Zulassung“ gestrichen.
bb) In Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 52 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3
Satz 2 oder § 52 Abs. 6“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „genannte
Genehmigung“ durch die Wörter „genannte
Zulassung oder Genehmigung“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Zulas-
sung“ gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 52 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 3 Satz 2
oder § 52 Abs. 6“ ersetzt.
3. In § 30 werden die Absätze 5 und 6 wie folgt gefasst:
„(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch ver-
änderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gen-
technikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden,
wenn
1. im Falle von Sorten, deren Pflanzen, Pflanzenteile
oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse zur Ver-
wendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermit-
teln bestimmt sind, eine Zulassung nach Artikel 4
Abs. 2 oder Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2003 über gene-
tisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
(ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung erteilt worden ist oder
2. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch
veränderte Organismen sind, die nicht unter die
Nummer 1 fallen, eine Genehmigung für das Inver-
kehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser
Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 5, des Gentechnikgesetzes erteilt worden
ist. Eine Sorte, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder
die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse in den
Anwendungsbereich des Artikels 8 oder 20 der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, darf nur
zugelassen werden, wenn die Pflanzen, Pflanzen-
teile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse
nach diesen Vorschriften in den Verkehr gebracht
werden dürfen.
(6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung
neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebens-
mittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neu-
artige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzu-
taten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden,
wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzu-
taten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 258/97 erteilt worden ist.“

4. In § 52 Abs. 6 werden die Wörter „eine Auslauffrist“
durch das Wort „Auslauffristen“ ersetzt.
5. § 62a wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des
Düngemittelgesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes
in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Oktober
2005
Der Bundespräsident
Horst
Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard
Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t
z , E r n ä hr u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 3012. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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