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Artikel 2 · BT-Drs. 15/5655 · S. 9
Zu Artikel 2 (Änderung des Saatgutverkehrs-
Zu Artikel 2 (Änderung des Saatgutverkehrs- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3) Die Änderungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b und Abs. 2 Satz 3 des SaatG stellen Folgeänderungen zu der Änderung des § 30 Abs. 5 und 6 dar, indem sie die dort aus Gründen der Anpassung an das Gemeinschaftsrecht ge- wählte Verwendung der Begriffe „Zulassung“ und „Geneh- migung“ nachvollziehen. Die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a dient der Klarstellung, dass Saatgut nicht nur innerhalb der nach § 52 Abs. 6, sondern auch innerhalb der nach § 36 Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Auslauffrist in den Verkehr gebracht werden darf. Die Auslauffrist nach § 36 Abs. 3 Satz 2 be- trifft Fälle, in denen die Sortenzulassung durch Zeitablauf erloschen ist, während die Auslauffrist nach § 52 Abs. 6 sich auf die Beendigung der Sortenzulassung durch Rück- nahme, Widerruf oder Verzichtserklärung durch den einge- tragenen Züchter bezieht. Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 1) Entsprechend der in § 3 bezüglich des Inverkehrbringens vorgenommenen Klarstellung wird in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezüglich der Anerkennung klargestellt, dass Saatgut nicht nur innerhalb der nach § 52 Abs. 6, sondern auch innerhalb der nach § 36 Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Frist anerkannt werden kann. Zu Nummer 3 (§ 30) Mit der Neufassung des § 30 Abs. 5 und 6 werden die Ver- weisungen an die inzwischen geänderten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts angepasst. Einen anderen Regelungs- gehalt erhält § 30 Abs. 5 und 6 dadurch nicht. Inhalt der Regelung bleibt es nach wie vor, dass die Zulassung von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen sind oder zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten bestimmt sind, nur erfolgen darf, wenn zuvor die jeweils erforderlichen Zulassungen oder Geneh-
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.561 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/5655, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.673–27.234 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert aaad73e1d9a6e684….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP