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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1319

BGBl. 2013 I S. 1319 · 21.070 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
                                      Drittes Gesetz
                           zur Änderung des Lebensmittel-
                   Futtermittelgesetzbuches sowie anderer

und
Vorschriften
                                                Vom 22. Mai 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
  Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011
(BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der § 17 betreffenden Zeile wird folgende
      § 17a betreffende Zeile eingefügt:

      „§ 17a Versicherung“.

   b) Nach der § 49 betreffenden Zeile wird folgende
      § 49a betreffende Zeile eingefügt:

      „§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Län-
             dern“.
 2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                          „§ 17a

                       Versicherung

      (1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens
   einem im Inland zugelassenen oder registrierten
   Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussicht-
   lich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der
   Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt
   und diese ganz oder teilweise an andere abgibt,
   hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermit-
   telrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und
   seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht,

   nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu

   tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser
   Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem
   im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver-

sicherungsunternehmen abgeschlossen worden
sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
1. zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-
   nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich
   mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als
   5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
2. fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-
   nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich
   mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als
   50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und

3. zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-
   nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich
   mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel her-
   stellt,

jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres.

  (2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzan-
sprüche ausgeschlossen werden, deren Aus-
schluss im Rahmen bestehender Betriebs- und
Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfutter-
mittelbereich marktüblich ist.
   (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Num-
mer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungs-

summe zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlos-
sene Versicherung durch eine andere Versicherung
nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in
der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versi-
cherungssumme muss für die Futtermittelunterneh-
mer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht,
insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
betragen.

  (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb,

soweit er das Mischfuttermittel

1.     ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeug-
       nissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwen-
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        dung von Futtermittelzusatzstoffen oder von
        Vormischungen herstellt und

  2.    an einen Betrieb abgibt, der

        a) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebens-
           mittel zu gewinnen, und

        b) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb

           verfüttert.

  Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann
  noch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwen-
  dung von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt wor-
  den ist.

     (5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1
  Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der
  Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte
  keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den
  Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
  Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des
  Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen
  Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich
  mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 er-
  teilt Dritten zur Geltendmachung von Schadens-
  ersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den
  Namen und die Adresse der Versicherung des Fut-
  termittelunternehmers sowie die Versicherungs-
  nummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein
  überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der
  Nichterteilung der Auskunft hat.
     (6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Ab-
  satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die
  in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.“

3. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
     und 6 angefügt:
       „5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen
           von Gegenständen zu verbieten oder zu be-
           schränken, die dazu bestimmt sind, bei dem
           Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen
           oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet
           zu werden und dabei mit Futtermitteln in Be-
           rührung kommen oder auf diese einwirken,

           wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich

           nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in

           ein Futtermittel übergehen,

       6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen
          von Materialien oder Gegenständen zu ver-
          bieten oder zu beschränken, die dazu be-
          stimmt sind, beim Halten von Tieren, die
          der Lebensmittelgewinnung dienen, verwen-
          det zu werden und dabei mit diesen Tieren in
          Berührung zu kommen und bei denen nicht
          ausgeschlossen werden kann, dass sie von
          Tieren aufgenommen werden, wenn zu be-
          fürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbe-
          denkliche Anteile eines Stoffs
          a) in das Tier übergehen und dies für die von
             diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel
             ein Verkehrsverbot zur Folge haben kann,
             oder

          b) auf das Tier einwirken und dies eine
             Schädigung der Gesundheit des Tieres
             zur Folge haben kann.“

 4. § 23a wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch
      einen Punkt ersetzt.

   b) Nummer 12 wird aufgehoben.

4a. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 4 fol-
    gende Nummer 4a eingefügt:

   „4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete
        Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im
        Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem
        Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
        vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheb-
        lichem Ausmaß verstoßen wurde,“.

 5. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Erhält eine für die Überwachung nach
      § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von
      Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme
      geben, dass durch das Verzehren eines Lebens-
      mittels, das in den Verkehr gebracht worden ist,
      eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2
      Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verur-
      sacht werden kann oder verursacht worden ist,
      so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1
      zuständige Behörde unverzüglich die für Ermitt-
      lungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutz-
      gesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die
      nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde
      der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zu-
      ständigen Behörde die Angaben
      1. zu dem Lebensmittel,
      2. zu der an Endverbraucher abgegebenen
         Menge des Lebensmittels,
      3. zu dem Namen oder der Firma und der An-
         schrift sowie zu den Kontaktdaten
         a) des Lebensmittelunternehmers, unter des-
            sen Namen oder Firma das Lebensmittel
            hergestellt oder behandelt worden oder in
            den Verkehr gelangt ist, und

         b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichne-

            ten Unternehmen oder Personen, an die

            das Lebensmittel geliefert wurde,

         c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel
            verzehrt haben und der zuständigen Be-
            hörde von einer möglichen Erkrankung
            Mitteilung gemacht haben, sofern diese in
            die damit verbundene Datenübermittlung
            an die nach § 25 Absatz 1 des Infektions-
            schutzgesetzes        zuständige Behörde
            schriftlich eingewilligt haben,

      4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu
         dem Zeitraum der Abgabe sowie
      5. zu dem festgestellten Krankheitserreger
      zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um
      die Proben, Isolate und Nachweise über die
      Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen
      und nur mitzuteilen, sofern sie
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     1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen
        Behörde vorliegen und
     2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach
        § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
        zuständig ist, erforderlich sind.“
  b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
     sätze 4 bis 7.
6. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gelten“
   durch das Wort „gilt“ ersetzt.

7. Dem § 44 Absatz 4a und 5a wird jeweils folgender
   Satz angefügt:

  „Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im
  Fall des Satzes 1.“
8. § 46 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie

     folgt gefasst:

     „b) über die Art und Weise der Probenahme,
         auch im Falle des Fernabsatzes von Erzeug-
         nissen, zu treffen und die Einzelheiten des
         Verfahrens hierfür zu regeln,“.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
              „2. Vorschriften zu erlassen über die
                  Führung von Nachweisen über die
                  Feststellung von oder über die
                  Übermittlung von Informationen

                  über

                  a) Art, Menge, Herkunft und Be-

                     schaffenheit der Erzeugnisse

                     oder der lebenden Tiere im

                     Sinne des § 4 Absatz 1 Num-

                     mer 1, die Betriebe von anderen

                     Betrieben beziehen oder an an-

                     dere Betriebe abgeben,

                  b) Name und Anschrift der Liefe-
                     ranten und der Abnehmer der in
                     Buchstabe a genannten Erzeug-

                     nisse und lebenden Tiere,“.

         bbb) Nach Nummer 2 werden folgende
              Nummern 3 und 4 eingefügt:
              „3. Vorschriften zu erlassen über Art,
                  Umfang und Häufigkeit von amt-
                  lichen Untersuchungen oder Pro-
                  benahmen bei Erzeugnissen, ein-
                  schließlich lebender Tiere im Sinne
                  des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
              4. Vorschriften zu erlassen über die
                 Durchführung der Überwachung,
                 die Handhabung der Kontrollen in
                 Betrieben und die Zusammenarbeit
                 der Überwachungsbehörden,“.
         ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-
              den die Nummern 5 und 6.
     bb) In Satz 2 wird
         aaa) in Nummer 2 nach dem Wort „Begleit-
              papieren“ ein Komma angefügt;
         bbb) nach Nummer 2 folgende Nummer 3
              eingefügt:

                „3. Satz 1 Nummer 2 können
                   a) Art, Form und Umfang der
                      Nachweise und die Dauer ihrer
                      Aufbewahrung,
                   b) Art, Form und Umfang der Infor-
                      mationen und zu welchem Zeit-
                      punkt und auf welche Art und
                      Weise diese anderen Betrieben
                      oder den zuständigen Behörden
                      zur Verfügung zu stellen sind,“.

 9. Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt:

                          „§ 49a
         Zusammenarbeit von Bund und Ländern
      Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zu-
   ständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung

   der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere

   Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt
   werden; hierbei können insbesondere besondere
   Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen wer-
   den.“

10. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
    und g wird jeweils das Wort „von“ gestrichen.
11. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das
      Wort „oder“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der

          Kommission vom 14. Januar 2011 über Ma-

          terialien und Gegenstände aus Kunststoff,

          die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln

          in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom

          15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011,

          S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU)

          Nr. 1282/2011 (ABl. L 328 vom 10.12.2011,
          S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem
          er

          a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbin-

             dung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9
             Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in
             Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder
             Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder ei-
             nen Gegenstand aus Kunststoff in Ver-
             kehr bringt oder
          b) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung
             mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Ab-
             satz 1 bei der Herstellung einer Kunst-
             stoffschicht in einem Material oder einem
             Gegenstand aus Kunststoff einen nicht
             zugelassenen Stoff verwendet.“
12. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
          eingefügt:
          „10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht
                dafür Sorge trägt, dass eine dort ge-
                nannte Versicherung besteht,“.
      bb) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe
          „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5,“ durch
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          die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3
          oder 5,“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch
           das Wort „oder“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

          „7. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011
              verstößt, indem er

              a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in
                 Verbindung mit Artikel 10, auch in Ver-
                 bindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein
                 Material oder einen Gegenstand aus
                 Kunststoff in Verkehr bringt, oder
              b) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in
                 Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1
                 Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12,
                 jeweils auch in Verbindung mit Arti-
                 kel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein
                 Material oder einen Gegenstand aus
                 Kunststoff in Verkehr bringt.“

13. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 10a, 11
              bis 20 oder Nummer 21, Absatz 2 Num-
              mer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d,
              Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7 oder
              Absatz 3“.

       bb) Die Wörter „bezeichnete Handlung“ werden
           durch die Wörter „bezeichneten Handlung“
           ersetzt.

   b) Absatz 2 Nummer 26 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23 Num-
           mer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9 oder
           Nummer 12“ durch die Angabe „§ 23 Num-
           mer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 46 Ab-
           satz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3
           Satz 1“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch
           das Wort „oder“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011
              verstößt, indem er
              a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
                 Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung
                 mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2

                 ein Material oder einen Gegenstand
                 aus Kunststoff, ein Produkt aus einer
                 Zwischenstufe ihrer Herstellung oder

                 einen zur Herstellung dieser Materia-
                 lien und Gegenstände bestimmten
                 Stoff in Verkehr bringt, ohne eine

                 schriftliche Erklärung zur Verfügung
                 zu stellen, oder
              b) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Un-
                 terlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
                 ständig oder nicht rechtzeitig zur Ver-
                 fügung stellt.“

   d) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des
      Absatzes 3 Nummer 1“ durch die Wörter „des

      Absatzes 3 Nummer 1 und 3“ ersetzt.

14. In § 72 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit der
    Europäischen Kommission“ die Wörter „, Einrich-
    tungen der Europäischen Union“ eingefügt.

15. § 75 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
      fügt:
        „(5) § 17a ist erst ab dem 1. Juli 2013 anzu-
      wenden.“

   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

                       Artikel 2

            Änderung des BVL-Gesetzes

   § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein
   Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange-
   fügt:

  „12. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkennt-
       nisse und Arbeitsergebnisse, die es im Rahmen
       seiner Tätigkeiten und Befugnisse gewonnen
       hat.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
              Saatgutverkehrsgesetzes

   Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012
(BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
  b) Die bisherige Nummer 4 wird durch folgende
     Nummern 4 und 5 ersetzt:
     „4. die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur
         Festsetzung von Höchstmengen für das In-
         verkehrbringen sowie
     5. das jeweilige Verfahren.“

2. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:

                          „§ 61b

          Verkündung von Rechtsverordnungen

    Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
  abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
BGBl. 2013, Seite 1323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1323
  Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
  kündet werden.“

                     Artikel 4

         Neubekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des

                                Das vorstehende Gesetz wird

      Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab
      dem 28. Mai 2013 geltenden Fassung im Bundesge-
      setzblatt bekannt machen.

                                   Artikel 5
                                Inkrafttreten
        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 22. Mai 2013
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                              Die Bundesministerin
                  f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                       Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Daniel Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1319. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a390811e8a749a38….