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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1319
BGBl. 2013 I S. 1319 · 21.070 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel-
Futtermittelgesetzbuches sowie anderer
und
Vorschriften
Vom 22. Mai 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011
(BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der § 17 betreffenden Zeile wird folgende
§ 17a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 17a Versicherung“.
b) Nach der § 49 betreffenden Zeile wird folgende
§ 49a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Län-
dern“.
2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Versicherung
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens
einem im Inland zugelassenen oder registrierten
Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussicht-
lich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der
Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt
und diese ganz oder teilweise an andere abgibt,
hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermit-
telrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und
seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht,
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu
tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser
Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem
im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver-
sicherungsunternehmen abgeschlossen worden
sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
1. zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-
nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich
mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als
5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
2. fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-
nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich
mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als
50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und
3. zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunter-
nehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich
mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel her-
stellt,
jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres.
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzan-
sprüche ausgeschlossen werden, deren Aus-
schluss im Rahmen bestehender Betriebs- und
Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfutter-
mittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Num-
mer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungs-
summe zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlos-
sene Versicherung durch eine andere Versicherung
nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in
der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versi-
cherungssumme muss für die Futtermittelunterneh-
mer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht,
insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb,
soweit er das Mischfuttermittel
1. ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeug-
nissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwen-

dung von Futtermittelzusatzstoffen oder von
Vormischungen herstellt und
2. an einen Betrieb abgibt, der
a) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebens-
mittel zu gewinnen, und
b) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb
verfüttert.
Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann
noch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwen-
dung von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt wor-
den ist.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1
Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der
Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte
keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den
Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich
mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 er-
teilt Dritten zur Geltendmachung von Schadens-
ersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den
Namen und die Adresse der Versicherung des Fut-
termittelunternehmers sowie die Versicherungs-
nummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der
Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Ab-
satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die
in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.“
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
und 6 angefügt:
„5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen
von Gegenständen zu verbieten oder zu be-
schränken, die dazu bestimmt sind, bei dem
Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen
oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet
zu werden und dabei mit Futtermitteln in Be-
rührung kommen oder auf diese einwirken,
wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich
nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in
ein Futtermittel übergehen,
6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen
von Materialien oder Gegenständen zu ver-
bieten oder zu beschränken, die dazu be-
stimmt sind, beim Halten von Tieren, die
der Lebensmittelgewinnung dienen, verwen-
det zu werden und dabei mit diesen Tieren in
Berührung zu kommen und bei denen nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sie von
Tieren aufgenommen werden, wenn zu be-
fürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbe-
denkliche Anteile eines Stoffs
a) in das Tier übergehen und dies für die von
diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel
ein Verkehrsverbot zur Folge haben kann,
oder
b) auf das Tier einwirken und dies eine
Schädigung der Gesundheit des Tieres
zur Folge haben kann.“
4. § 23a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 12 wird aufgehoben.
4a. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 4 fol-
gende Nummer 4a eingefügt:
„4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete
Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem
Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheb-
lichem Ausmaß verstoßen wurde,“.
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Erhält eine für die Überwachung nach
§ 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von
Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme
geben, dass durch das Verzehren eines Lebens-
mittels, das in den Verkehr gebracht worden ist,
eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2
Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verur-
sacht werden kann oder verursacht worden ist,
so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1
zuständige Behörde unverzüglich die für Ermitt-
lungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutz-
gesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die
nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde
der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zu-
ständigen Behörde die Angaben
1. zu dem Lebensmittel,
2. zu der an Endverbraucher abgegebenen
Menge des Lebensmittels,
3. zu dem Namen oder der Firma und der An-
schrift sowie zu den Kontaktdaten
a) des Lebensmittelunternehmers, unter des-
sen Namen oder Firma das Lebensmittel
hergestellt oder behandelt worden oder in
den Verkehr gelangt ist, und
b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichne-
ten Unternehmen oder Personen, an die
das Lebensmittel geliefert wurde,
c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel
verzehrt haben und der zuständigen Be-
hörde von einer möglichen Erkrankung
Mitteilung gemacht haben, sofern diese in
die damit verbundene Datenübermittlung
an die nach § 25 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes zuständige Behörde
schriftlich eingewilligt haben,
4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu
dem Zeitraum der Abgabe sowie
5. zu dem festgestellten Krankheitserreger
zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um
die Proben, Isolate und Nachweise über die
Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen
und nur mitzuteilen, sofern sie

1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen
Behörde vorliegen und
2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach
§ 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständig ist, erforderlich sind.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
sätze 4 bis 7.
6. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gelten“
durch das Wort „gilt“ ersetzt.
7. Dem § 44 Absatz 4a und 5a wird jeweils folgender
Satz angefügt:
„Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im
Fall des Satzes 1.“
8. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) über die Art und Weise der Probenahme,
auch im Falle des Fernabsatzes von Erzeug-
nissen, zu treffen und die Einzelheiten des
Verfahrens hierfür zu regeln,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Vorschriften zu erlassen über die
Führung von Nachweisen über die
Feststellung von oder über die
Übermittlung von Informationen
über
a) Art, Menge, Herkunft und Be-
schaffenheit der Erzeugnisse
oder der lebenden Tiere im
Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
mer 1, die Betriebe von anderen
Betrieben beziehen oder an an-
dere Betriebe abgeben,
b) Name und Anschrift der Liefe-
ranten und der Abnehmer der in
Buchstabe a genannten Erzeug-
nisse und lebenden Tiere,“.
bbb) Nach Nummer 2 werden folgende
Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. Vorschriften zu erlassen über Art,
Umfang und Häufigkeit von amt-
lichen Untersuchungen oder Pro-
benahmen bei Erzeugnissen, ein-
schließlich lebender Tiere im Sinne
des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
4. Vorschriften zu erlassen über die
Durchführung der Überwachung,
die Handhabung der Kontrollen in
Betrieben und die Zusammenarbeit
der Überwachungsbehörden,“.
ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-
den die Nummern 5 und 6.
bb) In Satz 2 wird
aaa) in Nummer 2 nach dem Wort „Begleit-
papieren“ ein Komma angefügt;
bbb) nach Nummer 2 folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Satz 1 Nummer 2 können
a) Art, Form und Umfang der
Nachweise und die Dauer ihrer
Aufbewahrung,
b) Art, Form und Umfang der Infor-
mationen und zu welchem Zeit-
punkt und auf welche Art und
Weise diese anderen Betrieben
oder den zuständigen Behörden
zur Verfügung zu stellen sind,“.
9. Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt:
„§ 49a
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung
der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere
Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt
werden; hierbei können insbesondere besondere
Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen wer-
den.“
10. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
und g wird jeweils das Wort „von“ gestrichen.
11. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der
Kommission vom 14. Januar 2011 über Ma-
terialien und Gegenstände aus Kunststoff,
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom
15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011,
S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 1282/2011 (ABl. L 328 vom 10.12.2011,
S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem
er
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbin-
dung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in
Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder
Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder ei-
nen Gegenstand aus Kunststoff in Ver-
kehr bringt oder
b) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Ab-
satz 1 bei der Herstellung einer Kunst-
stoffschicht in einem Material oder einem
Gegenstand aus Kunststoff einen nicht
zugelassenen Stoff verwendet.“
12. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt:
„10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht
dafür Sorge trägt, dass eine dort ge-
nannte Versicherung besteht,“.
bb) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5,“ durch

die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3
oder 5,“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in
Verbindung mit Artikel 10, auch in Ver-
bindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein
Material oder einen Gegenstand aus
Kunststoff in Verkehr bringt, oder
b) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in
Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12,
jeweils auch in Verbindung mit Arti-
kel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein
Material oder einen Gegenstand aus
Kunststoff in Verkehr bringt.“
13. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 10a, 11
bis 20 oder Nummer 21, Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d,
Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7 oder
Absatz 3“.
bb) Die Wörter „bezeichnete Handlung“ werden
durch die Wörter „bezeichneten Handlung“
ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 26 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23 Num-
mer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9 oder
Nummer 12“ durch die Angabe „§ 23 Num-
mer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 46 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011
verstößt, indem er
a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung
mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2
ein Material oder einen Gegenstand
aus Kunststoff, ein Produkt aus einer
Zwischenstufe ihrer Herstellung oder
einen zur Herstellung dieser Materia-
lien und Gegenstände bestimmten
Stoff in Verkehr bringt, ohne eine
schriftliche Erklärung zur Verfügung
zu stellen, oder
b) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Un-
terlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig zur Ver-
fügung stellt.“
d) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des
Absatzes 3 Nummer 1“ durch die Wörter „des
Absatzes 3 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
14. In § 72 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit der
Europäischen Kommission“ die Wörter „, Einrich-
tungen der Europäischen Union“ eingefügt.
15. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) § 17a ist erst ab dem 1. Juli 2013 anzu-
wenden.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes
§ 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange-
fügt:
„12. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkennt-
nisse und Arbeitsergebnisse, die es im Rahmen
seiner Tätigkeiten und Befugnisse gewonnen
hat.“
Artikel 3
Änderung des
Saatgutverkehrsgesetzes
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012
(BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 4 wird durch folgende
Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur
Festsetzung von Höchstmengen für das In-
verkehrbringen sowie
5. das jeweilige Verfahren.“
2. Nach § 61a wird folgender § 61b eingefügt:
„§ 61b
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und

Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.“
Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Das vorstehende Gesetz wird
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab
dem 28. Mai 2013 geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1319. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a390811e8a749a38….