Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/2#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/2#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 SaatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.03.2017 – I ZR 194/15Wettbewerbsverstoß: Zuwiderhandlung gegen das Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von Konsumsaatgut; berufliche Tätigkeit eines Landwirts bei Erwerb von Saatgut; "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens - KonsumgetreideZitiert von 27
- BGH, 27.04.2017 – I ZR 215/15Wettbewerbsverstoß: Aufzeichnungspflicht für Saatgut als Marktverhaltensregelung; Geltung der Aufzeichnungspflicht auch für Nachbausaatgut; Erkundigungspflicht des Saatgutbearbeiters - AufzeichnungspflichtZitiert von 14
- VG Augsburg, 28.07.2023 – Au 8 S 23.1083Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3041)
BGBl. 2016 I S. 3041
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 626 Abs. 6 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.