§ 48 Verschließung, Wiederverschließung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt entsprechend. Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschließung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist und wenn von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung alle Behandlungen des Saatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass
§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. 2010 I S. 282
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