Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 282

BGBl. 2010 I S. 282 · 14.743 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2010, Seite 282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 282
                                              Zwölfte Verordnung
                                 zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
                                                       Vom 16. März 2010

   Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 2, des § 3a
Absatz 2 Nummer 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a und b und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Num-
mer 1 und 4 sowie des § 53 Nummer 1 des Saatgut-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt
durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

                           Artikel 1

                     Änderung
             der Verordnung über das
    Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

   Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeich-
nis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli
2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:

   „1.1.7 Triticum spelta L.                   Spelz, Dinkel“.

2. Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:

   „1.3.4 Brassica rapa L. var.
          silvestris (Lam.) Briggs                    Rübsen
                                           außer zur Nutzung
                                            als Blattgemüse“.

                           Artikel 2

           Änderung der Saatgutverordnung
   Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008
(BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein
       Komma ersetzt.
    b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG
   über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Pflanzen
   von Obstarten zur Fruchterzeugung vom 29. September 2008 (ABl.
   L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

     „h) Saatgut nicht zugelassener
         Sorten nach § 3 Absatz 2
         des Saatgutverkehrsgesetzes         orange;“.
2. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probe-
  nehmer zur gewissenhaften und unparteiischen
  Durchführung der Probenahme unter Beachtung
  der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu
  verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu
  machen.“
3. In § 11 Absatz 8 Satz 1 und § 12 Absatz 5 werden
   jeweils das Wort „Saatgutmenge“ durch das Wort
   „Saatgutpartien“ und das Wort „wird“ durch das
   Wort „werden“ ersetzt.

4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den
     Buchstaben „DE“, dem von der Anerkennungs-
     stelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzei-
     chen der Anerkennungsstelle), der Angabe der
     letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung,

     einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelli-
     gen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten
     Zahl zusammen.“

  b) Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buch-
  staben „DE“, dem von der Anerkennungsstelle ge-
  nutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Aner-
  kennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der
  Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem
  Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der
  Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem
  Buchstaben „M“ zusammen.“
6. Nach § 28 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

                     „Abschnitt 5a
                 Inverkehrbringen von

           Saatgut nicht zugelassener Sorten

                         § 28a
                     Genehmigung
              durch das Bundessortenamt
    Das Bundessortenamt verbindet die Genehmi-

  gung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgeset-
  zes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses
BGBl. 2010, Seite 283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 283
   Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder
   sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundes-
   sortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres
   einen Bericht über die Verwendung der Etiketten
   des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Num-
   mer 1 vorzulegen hat.“

 7. In § 29 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „aus

    dem Buchstaben „D““ durch die Wörter „aus den
    Buchstaben „DE““ ersetzt.
 8. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „aus dem
      Buchstaben „D““ durch die Wörter „aus den
      Buchstaben „DE““ ersetzt.
   b) In Absatz 7 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt ge-
      fasst:
      „1. die Buchstaben „DE“ und das Kennzeichen
          oder die Bezeichnung der Anerkennungs-
          stelle,“.

 9. In § 43 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

     „(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Ab-
   satz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist
   1. ein Etikett des Bundessortenamtes,

   2. im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein
      Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter
      oder aufgestempelter Vermerk,

   die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7
   enthalten müssen, zu verwenden.“
10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
                          „§ 48a
                   Übergangsvorschrift
     (1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni

   2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle ver-

   geben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014
   verwendet werden.

      (2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2,
   § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1
   Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010
   in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzu-
   wenden.“
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
      gefügt:
      „1a 31. März
           Wintergetreide“.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2   15. April

           Gemüsearten, soweit sie nicht in den Num-
           mern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind“.

   c) Nummer 3.1 wird aufgehoben. Die bisherigen
      Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1
      und 3.2.
12. Anlage 2 Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „ , Flughaferbastarde“ wird gestri-
      chen.
   b) Nach dem Wort „Flughafer“ werden die Wörter
      „(einschließlich Flughaferbastarde)“ eingefügt.

13. In Anlage 4 Fußnote 2 wird die Angabe „30“ durch
    die Angabe „35“ ersetzt.
14. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klam-
      mer wie folgt gefasst:
      „zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Ab-

      satz 1a und 2“.

   b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
      „7    Saatgut nach § 3 Absatz 2 des
            Saatgutverkehrsgesetzes

      7.1 Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4,
          1.10, 4.5
      7.2 „Bundessortenamt“5)
      7.3 Genehmigungsnummer des Bundessorten-
          amtes
      7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kenn-
          nummer und sofern vorhanden in Klammern
          die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

      7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Num-
          mer 3 Buchstabe d

      7.6 „Nur für Versuchszwecke“5)“.
   c) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
      „3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation
          sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut“ die
          Wörter „zweiter Generation“ oder „dritter Generation“ an-
          zufügen.“

   d) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
      „5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.“
15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:
      „1.1.3    „Kleinpackung,         Getreide
                Inverkehrbringen       außer Mais              30
                nur in der             Mais                     1

                Bundesrepublik
                Deutschland            Öl- und Faser-
                zulässig“              pflanzen außer
                                       Raps                    10

                                       Raps                     1“.
   b) In Nummer 1.1.4 werden nach dem Wort „Klein-
      packungen“ die Wörter „bei Mais 10 000 Körner,
      im Übrigen“ eingefügt.

                           Artikel 3
                      Änderung
            der Pflanzkartoffelverordnung
   Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I

S. 2918) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
     „d) Pflanzgut nicht zugelassener
         Sorten nach § 3 Absatz 2 des
         Saatgutverkehrsgesetzes                          orange;“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „auf
     Vorgewenden,“ gestrichen.
BGBl. 2010, Seite 284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 284
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
     Nummer 1 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1
     Nummer 1, 3 und 5“ ersetzt.

3. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den
  Buchstaben „DE“, dem von der Anerkennungsstelle
  genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der An-
  erkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der
  Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich
  sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungs-
  stelle festgesetzten Zahl zusammen.“
4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
                      „Abschnitt 2a

                  Inverkehrbringen von
           Pflanzgut nicht zugelassener Sorten

                          § 22a
                      Genehmigung
               durch das Bundessortenamt
     Das Bundessortenamt verbindet die Genehmi-
  gung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgeset-
  zes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses
  Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder
  sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundes-
  sortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ei-

  nen Bericht über die Verwendung der Etiketten des

  Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen
  hat.“

5. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „aus dem
   Buchstaben „D““ durch die Wörter „aus den Buch-
   staben „DE““ ersetzt.
6. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
    „(1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Ab-
  satz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett
  des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3
  zu verwenden.“

7. § 33a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 33a
                   Übergangsvorschrift

    (1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni
  2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle ver-
  geben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012
  verwendet werden.

     (2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind

  bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März
  2010 geltenden Fassung anzuwenden.“
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer
     wie folgt gefasst:

      „zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Ab-
      satz 1a“.
  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3   Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgut-
           verkehrsgesetzes

      3.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.8,
          1.10
      3.2 „Bundessortenamt“

      3.3 Genehmigungsnummer des Bundessorten-
          amtes

      3.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kenn-
          nummer und, sofern vorhanden, in Klam-
          mern die vorgeschlagene Sortenbezeich-
          nung
      3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Num-
          mer 3 Buchstabe d

      3.6 „Nur für Versuchszwecke““.

                       Artikel 4
                    Änderung
           der Rebenpflanzgutverordnung

   Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986
(BGBl. I S. 204), die zuletzt durch die Verordnung vom
6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 16 werden die Wörter „mit einem veredelungs-
   fähigen Auge“ gestrichen.
2. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „höchsten“ wird durch das Wort „nied-
      rigsten“ ersetzt.

   b) Nach den Wörtern „Anlage 3 Nummer 1“ werden

      die Wörter „Spalte 2“ eingefügt.

                      Artikel 4a

                     Änderung
            der Anbaumaterialverordnung
  § 5 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. Das Standardmaterial von

       a) Obstpflanzen muss

          aa) einer Sorte oder Pflanzengruppe nach
              § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
              des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören
              oder

          bb) über eine Bezeichnung und Beschreibung
              verfügen, die dem Bundessortenamt vor-

              gelegt worden ist,

       b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a
          Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrs-
          gesetzes zugehören,

       c) Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf
          eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr
          gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflan-
          zengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2
          des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.“
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

      „(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder
   Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-
   stabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen
   ihm vorgelegt worden sind, bekannt.“
BGBl. 2010, Seite 285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 285
                      Artikel 5
               Neubekanntmachung
   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum
Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der
Pflanzkartoffelverordnung und der Rebenpflanzgutver-
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
                             Artikel 6

                          Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4a tritt am
30. September 2012 in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 16. März 2010
                                               Die Bundesministerin
                   f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                        Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 282. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3544ea31a5d2236f….