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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 282
BGBl. 2010 I S. 282 · 14.743 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zwölfte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 16. März 2010
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 2, des § 3a
Absatz 2 Nummer 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a und b und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Num-
mer 1 und 4 sowie des § 53 Nummer 1 des Saatgut-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt
durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung
der Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeich-
nis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli
2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:
„1.1.7 Triticum spelta L. Spelz, Dinkel“.
2. Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:
„1.3.4 Brassica rapa L. var.
silvestris (Lam.) Briggs Rübsen
außer zur Nutzung
als Blattgemüse“.
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008
(BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG
über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Pflanzen
von Obstarten zur Fruchterzeugung vom 29. September 2008 (ABl.
L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
„h) Saatgut nicht zugelassener
Sorten nach § 3 Absatz 2
des Saatgutverkehrsgesetzes orange;“.
2. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probe-
nehmer zur gewissenhaften und unparteiischen
Durchführung der Probenahme unter Beachtung
der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu
verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu
machen.“
3. In § 11 Absatz 8 Satz 1 und § 12 Absatz 5 werden
jeweils das Wort „Saatgutmenge“ durch das Wort
„Saatgutpartien“ und das Wort „wird“ durch das
Wort „werden“ ersetzt.
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den
Buchstaben „DE“, dem von der Anerkennungs-
stelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzei-
chen der Anerkennungsstelle), der Angabe der
letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung,
einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelli-
gen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten
Zahl zusammen.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buch-
staben „DE“, dem von der Anerkennungsstelle ge-
nutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Aner-
kennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der
Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem
Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der
Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem
Buchstaben „M“ zusammen.“
6. Nach § 28 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
„Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von
Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 28a
Genehmigung
durch das Bundessortenamt
Das Bundessortenamt verbindet die Genehmi-
gung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgeset-
zes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses

Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder
sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundes-
sortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres
einen Bericht über die Verwendung der Etiketten
des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Num-
mer 1 vorzulegen hat.“
7. In § 29 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „aus
dem Buchstaben „D““ durch die Wörter „aus den
Buchstaben „DE““ ersetzt.
8. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „aus dem
Buchstaben „D““ durch die Wörter „aus den
Buchstaben „DE““ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt ge-
fasst:
„1. die Buchstaben „DE“ und das Kennzeichen
oder die Bezeichnung der Anerkennungs-
stelle,“.
9. In § 43 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist
1. ein Etikett des Bundessortenamtes,
2. im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein
Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter
oder aufgestempelter Vermerk,
die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7
enthalten müssen, zu verwenden.“
10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a
Übergangsvorschrift
(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni
2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle ver-
geben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014
verwendet werden.
(2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2,
§ 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010
in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzu-
wenden.“
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a 31. März
Wintergetreide“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2 15. April
Gemüsearten, soweit sie nicht in den Num-
mern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind“.
c) Nummer 3.1 wird aufgehoben. Die bisherigen
Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1
und 3.2.
12. Anlage 2 Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „ , Flughaferbastarde“ wird gestri-
chen.
b) Nach dem Wort „Flughafer“ werden die Wörter
„(einschließlich Flughaferbastarde)“ eingefügt.
13. In Anlage 4 Fußnote 2 wird die Angabe „30“ durch
die Angabe „35“ ersetzt.
14. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klam-
mer wie folgt gefasst:
„zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Ab-
satz 1a und 2“.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes
7.1 Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4,
1.10, 4.5
7.2 „Bundessortenamt“5)
7.3 Genehmigungsnummer des Bundessorten-
amtes
7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kenn-
nummer und sofern vorhanden in Klammern
die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 Buchstabe d
7.6 „Nur für Versuchszwecke“5)“.
c) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
„3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation
sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut“ die
Wörter „zweiter Generation“ oder „dritter Generation“ an-
zufügen.“
d) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
„5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.“
15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.1.3 „Kleinpackung, Getreide
Inverkehrbringen außer Mais 30
nur in der Mais 1
Bundesrepublik
Deutschland Öl- und Faser-
zulässig“ pflanzen außer
Raps 10
Raps 1“.
b) In Nummer 1.1.4 werden nach dem Wort „Klein-
packungen“ die Wörter „bei Mais 10 000 Körner,
im Übrigen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung
der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I
S. 2918) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) Pflanzgut nicht zugelassener
Sorten nach § 3 Absatz 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes orange;“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „auf
Vorgewenden,“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1, 3 und 5“ ersetzt.
3. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den
Buchstaben „DE“, dem von der Anerkennungsstelle
genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der An-
erkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der
Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich
sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungs-
stelle festgesetzten Zahl zusammen.“
4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„Abschnitt 2a
Inverkehrbringen von
Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
§ 22a
Genehmigung
durch das Bundessortenamt
Das Bundessortenamt verbindet die Genehmi-
gung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgeset-
zes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses
Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder
sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundes-
sortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ei-
nen Bericht über die Verwendung der Etiketten des
Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen
hat.“
5. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „aus dem
Buchstaben „D““ durch die Wörter „aus den Buch-
staben „DE““ ersetzt.
6. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett
des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3
zu verwenden.“
7. § 33a wird wie folgt gefasst:
„§ 33a
Übergangsvorschrift
(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni
2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle ver-
geben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012
verwendet werden.
(2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind
bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März
2010 geltenden Fassung anzuwenden.“
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer
wie folgt gefasst:
„zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Ab-
satz 1a“.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgut-
verkehrsgesetzes
3.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.8,
1.10
3.2 „Bundessortenamt“
3.3 Genehmigungsnummer des Bundessorten-
amtes
3.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kenn-
nummer und, sofern vorhanden, in Klam-
mern die vorgeschlagene Sortenbezeich-
nung
3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 Buchstabe d
3.6 „Nur für Versuchszwecke““.
Artikel 4
Änderung
der Rebenpflanzgutverordnung
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986
(BGBl. I S. 204), die zuletzt durch die Verordnung vom
6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 16 werden die Wörter „mit einem veredelungs-
fähigen Auge“ gestrichen.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „höchsten“ wird durch das Wort „nied-
rigsten“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „Anlage 3 Nummer 1“ werden
die Wörter „Spalte 2“ eingefügt.
Artikel 4a
Änderung
der Anbaumaterialverordnung
§ 5 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Das Standardmaterial von
a) Obstpflanzen muss
aa) einer Sorte oder Pflanzengruppe nach
§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören
oder
bb) über eine Bezeichnung und Beschreibung
verfügen, die dem Bundessortenamt vor-
gelegt worden ist,
b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a
Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrs-
gesetzes zugehören,
c) Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf
eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr
gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflan-
zengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2
des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.“
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder
Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-
stabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen
ihm vorgelegt worden sind, bekannt.“

Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum
Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der
Pflanzkartoffelverordnung und der Rebenpflanzgutver-
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4a tritt am
30. September 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. März 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 282. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3544ea31a5d2236f….