§ 48 Verschließung, Wiederverschließung
Stand: 09.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/48#abs-1 (1) Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt entsprechend. Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/48#abs-2 (2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen. Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen. Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/48#abs-3 (3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass
§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. 2010 I S. 282
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