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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2540

BGBl. 2020 I S. 2540 · 96.719 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
                                                Zweite Verordnung
                                   zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
                                  und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung*

                                                      Vom 24. November 2020

     Auf Grund
– des § 1 Absatz 2, des § 3a Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
  Buchstabe b sowie Nummer 5 und 6, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 Buchstabe a
  und f, des § 14b Absatz 2 Nummer 1, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und
  des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 2, des § 22a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 und des
bis d
Nummer 2,
§ 26 des
  Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. De-
  zember 2016 (BGBl. I S. 3041) und § 3a Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor
  Nummer 1, § 14a in dem Satzteil vor Nummer 1, § 14b Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, §
15a Absatz 2
  Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22a Satz 1 und § 26 Satz 1
  zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
– des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1
der Verordnung
  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
  Finanzen, sowie
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8, 10 und 16 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und d
  sowie Nummer 2 Buchstabe a bis d und g des Pflanzenschutzgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 in
dem Satzteil
  vor Nummer 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
  geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

                                                                Artikel 1
                                                Änderung der Verordnung
                                  über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
I S. 1474)
  Nummer 2 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:<Revision">
„2      Gemüsearten außer für Zierzwecke
        (einschließlich aller Hybriden der nachfolgend aufgeführten Arten und Gruppen)

                            Art                                  Gruppe nach ICNCP*
                  botanische Bezeichnung                             oder Sorte

2.1     Allium cepa L.                                  – Cepa-Gruppe
                                                        – Aggregatum-Gruppe
2.2     Allium fistulosum L.                           alle Sorten
2.3     Allium porrum L.                               alle Sorten
2.4     Allium sativum L.                              alle Sorten
2.5     Allium schoenoprasum L.                        alle Sorten
2.6     Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.              alle Sorten
2.7     Apium graveolens L.                             – Sellerie-Gruppe
                                                        – Knollensellerie-Gruppe

* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

               deutsche
              Bezeichnung

 – Zwiebel, Echalion
 – Schalotte
Winterheckenzwiebel
Porree
Knoblauch
Schnittlauch
Kerbel
 – Sellerie
 – Knollensellerie
 1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/990 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Änderung der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2
    Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates, in Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG des Rates und im Anhang der Richtlinie
    93/61/EWG der Kommission (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 14);
 2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der
    68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und

Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG,
93/61/EWG der Kommission sowie der
    Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungs-
    material (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1);
 3. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/432 der Kommission vom 23. März 2020 zur Änderung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der
    Begriffsbestimmung von Gemüse sowie der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (ABl. L 88 vom 24.3.2020, S. 3).
BGBl. 2020, Seite 2541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2541
                         Art                      Gruppe nach ICNCP*
               botanische Bezeichnung                 oder Sorte

2.8    Asparagus officinalis L.           alle Sorten
2.9    Beta vulgaris L.                    – Rote-Rüben-Gruppe
                                           – Blattmangold-Gruppe
2.10   Brassica oleracea L.                – Grünkohl-Gruppe
                                           – Blumenkohl- oder
                                             Karfiol-Gruppe
                                           – Capitata-Gruppe
                                           – Rosenkohl- oder
                                             Kohlsprossen-Gruppe
                                           – Kohlrabi-Gruppe
                                           – Wirsing- oder
                                             Wirsingkohl-Gruppe
                                           – Brokkoli-Gruppe
                                           – Palmkohl-Gruppe
                                           – Tronchuda-Gruppe
2.11   Brassica rapa L.                    – Chinakohl-Gruppe
                                           – Herbstrüben-, Mairüben-
                                             oder Stoppelrüben-Gruppe
2.12   Capsicum annuum L.                 alle Sorten
2.13   Cichorium endivia L.               alle Sorten
2.14   Cichorium intybus L.                – Chicorée- oder
                                             Zichorie-Gruppe
                                           – Blattzichorie-Gruppe
                                           – Wurzelzichorie- oder
                                             Industriezichorie-Gruppe
2.15   Citrullus lanatus                  alle Sorten
       (Thunb.) Matsum. et Nakai
2.16   Cucumis melo L.                    alle Sorten
2.17   Cucumis sativus L.                  – Gurken- oder
                                             Salatgurken-Gruppe
                                           – Einlegegurken-Gruppe
2.18   Cucurbita maxima Duchesne          alle Sorten
2.19   Cucurbita pepo L.                  alle Sorten

2.20   Cynara cardunculus L.               – Artischocken-Gruppe
                                           – Cardy- oder Kardonen-
                                             artischocken-Gruppe
2.21   Daucus carota L.                   alle Sorten
2.22   Foeniculum vulgare Mill.           Azoricum-Gruppe
2.23   Lactuca sativa L.                  alle Sorten
2.24   Petroselinum crispum                – Blattpetersilien-Gruppe
       (Mill.) Nyman ex A. W. Hill         – Wurzelpetersilien-Gruppe
2.25   Phaseolus coccineus L.             alle Sorten
2.26   Phaseolus vulgaris L.               – Stangenbohnen-Gruppe
                                           – Buschbohnen-Gruppe

              deutsche
             Bezeichnung

Spargel
 – Rote Rübe, Rote Bete
 – Mangold
 – Grünkohl
 – Blumenkohl

 – Rotkohl, Weißkohl
 – Rosenkohl

 – Kohlrabi
 – Wirsing

 – Brokkoli
 – Palmkohl
 – portugiesischer Kohl
 – Chinakohl
 – Herbstrübe, Mairübe,
   Stoppelrübe
Chili, Paprika, Pfefferoni
Endivie
 – Chicorée, Zichorie

 – Blattzichorie
 – Wurzelzichorie,
   Industriezichorie
Wassermelone

Melone, Zuckermelone
 – Gurke, Salatgurke

 – Einlegegurke
Riesenkürbis
Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson
 – Artischocke
 – Cardy, Kardonenartischocke

Karotte, Möhre, Futtermöhre
Knollenfenchel
Salat
 – Blattpetersilie
 – Wurzelpetersilie
Prunkbohne, Feuerbohne
 – Stangenbohne
 – Buschbohne
BGBl. 2020, Seite 2542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2542
                            Art                                    Gruppe nach ICNCP*
                  botanische Bezeichnung                               oder Sorte
2.27    Pisum sativum L.                                 – Schalerbsen-Gruppe
                                                         – Markerbsen- oder
                                                           Runzelerbsen-Gruppe
                                                         – Zuckererbsen-Gruppe
2.28    Raphanus sativus L.                              – Radieschen-Gruppe
                                                         – Rettich-Gruppe
2.29    Rheum rhabarbarum L.                            alle Sorten
2.30    Scorzonera hispanica L.                         alle Sorten
2.31    Solanum lycopersicum L.                         alle Sorten
2.32    Solanum melongena L.                            alle Sorten
2.33    Spinacia oleracea L.                            alle Sorten
2.34    Valerianella locusta (L.) Laterr.               alle Sorten
2.35    Vicia faba L.                                   alle Sorten
2.36    Zea mays L.                                      – Zuckermais-Gruppe
                                                         – Puffmais-Gruppe

* ICNCP – Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of

                                                                 Artikel 2
                                                            Änderung der
                                                          Saatgutverordnung

                           deutsche
                          Bezeichnung
              – Schalerbse
              – Markerbse

              – Zuckererbse
              – Radieschen
              – Rettich
             Rhabarber
             Schwarzwurzel
             Tomate
             Aubergine, Eierfrucht
             Spinat
             Rapunzel, Feldsalat
             Dicke Bohne, Puffbohne
              – Zuckermais
              – Puffmais

Nomenclature for Cultivated Plants).“
  Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
        „5a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine

pests) im Sinne des
             Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
             26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verord-
             nungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments
             und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,
             2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016,
S. 4; L 35 vom
             7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
             24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
             sung;“.
    b) In Nummer 6 Buchstabe a werden die Doppelbuchstaben aa bis dd durch die folgenden
       staben aa bis ff ersetzt:
        „aa) Gräser- und Leguminosensaatgut,
        bb) Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen,
        cc) Getreidesaatgut,
        dd) Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut,
        ee) Maissaatgut,
        ff)   Sorghumsaatgut,“.
 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                                                                      „§ 6a
                                                     Besondere Anforderungen

Doppelbuch-
                                bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
       (1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschrie-
    benen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender
    Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit
    RNQPs:
    1. Brassica napus L. (partim),
    2. Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,
BGBl. 2020, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2543

  3. Glycine max (L.) Merr.,
  4. Helianthus annuus L.,
  5. Linum usitatissimum L.,
  6. Medicago sativa L. und
  7. Sinapis alba L.
    (2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in
  Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der
  Vermehrungsfläche festgelegt sind.
     (3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im
  Einklang stehen mit
  1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und
     RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
  2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.“
3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                                                    „§ 20a
                                          Besondere Anforderungen
                               bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
     (1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderun-
  gen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in An-
  lage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
  1. Allium cepa L.,
  2. Allium porrum L.,
  3. Capsicum annuum L.,
  4. Phaseolus coccineus L.,
  5. Phaseolus vulgaris L.,
  6. Pisum sativum L.,
  7. Solanum lycopersicum L. und
  8. Vicia faba L.
    (2) Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Num-
  mer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums
  der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-
  gen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.
     (3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im
  Einklang stehen mit
  1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und
     RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
  2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.“
4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
                                                    „§ 30a
                                                 Pflanzenpass
    (1) Für Saatgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
  vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
  1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
  2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017
     zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets
     der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb
     dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
     zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
     zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
     verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
     Fassung.
  Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Saatgut, das
  als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt
  werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

BGBl. 2020, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2544

    (2) Bei anerkanntem Saatgut wird der Pflanzenpass durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach
  den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett
  zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erfor-
  derlichen Angaben.
    (3) Bei Standardsaatgut erstellt der von der zuständigen Behörde nach Artikel 89 der Verordnung (EU)
  2016/2031 ermächtigte und bei der zuständigen Behörde nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU)
  2016/2031 registrierte Unternehmer den Pflanzenpass selbst. Der Pflanzenpass, der die nach den in Absatz 1
  genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält, ist nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten
  Rechtsakte bei Standardsaatgut deutlich getrennt vom Saatgutetikett anzubringen, wobei Pflanzenpass und
  Saatgutetikett auf einem gemeinsamen Träger aufgedruckt werden können.“
5. § 44 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Vorstufensaatgut und Basissaatgut von“
     eingefügt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Saatgutmischungen zur Futternutzung können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den
       Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn
       1. sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide, außer
          Mais und Sorghum, enthalten und
       2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.
       Den Saatgutmischungen kann zusätzlich anerkanntes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Mais und
       Sorghum hinzugefügt werden.“
6. § 48 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach
  § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Ab-
  schnitts gekennzeichnet und verschlossen. Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfer-
  nung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Auf-
  sicht eines Probenehmers vorgenommen. Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer
  anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den
  Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden
  ist.“
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15 und 3.1.16 wird in Spalte 5 die Angabe „15“ jeweils
     durch die Angabe „16“ ersetzt.
  b) Nummer 3.2.1 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht
       als Befall.“
  c) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:
       „3.2.4 Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus
              dipsaci.“
  d) In Nummer 5.1.6 wird in Spalte 4 die Angabe „15“ jeweils durch die Angabe „16“ ersetzt und werden in
     Spalte 15 jeweils die Fußnotenzeichen „8)“ gestrichen.
  e) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 wird Fußnote 8) wie folgt gefasst:
       „8) (weggefallen)“.
  f) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter „Phoma exigua var. linicola“ jeweils durch die Wörter „Boeremia exigua
     var. linicola“ ersetzt und nach den Wörtern „Fusarium spp.“ werden die Wörter „, außer Fusarium oxysporum
     f. sp. albedinis und Fusarium circinatum“ eingefügt.
  g) Nummer 5.2.5 einschließlich der Nummern 5.2.5.1 und 5.2.5.2 wird wie folgt gefasst:
       „5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von
              Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.“
  h) Nach Nummer 5.2.5 wird folgende Nummer 5.2.6 angefügt:
       „5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.“

BGBl. 2020, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545

  i) In Nummer 7.2 wird das Wort „Gesundheitszustand“ durch die Wörter „Gesundheitszustand – Ergänzend
     zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten
     folgende Anforderungen:“ ersetzt.
8. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 3a und 3b eingefügt:
                                                                                                 „Anlage 3a
                                                                                     (zu § 6a Absatz 1 und 2)

                           Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand
                     bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
  1.   Medicago sativa L. – Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A
       Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
  1.1 Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter
      michiganensis ssp. insidiosus sind, oder
  1.2 der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der
      Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Ver-
      mehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus
      festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit
      Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden
      oder
  1.3 die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist,
      und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;
  2.   Medicago sativa L. – Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der
       Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
  2.1 Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit
      Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden
      auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es
      wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern,
      oder
  2.2 auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit
      Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein
      Ditylenchus dipsaci gefunden oder
  2.3 das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus
      dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde
      kein Ditylenchus dipsaci gefunden;
  3.   Helianthus annuus L. – Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1
       der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
  3.1 Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara
      halstedii sind, oder
  3.2 auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten
      während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder
  3.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens
      zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen
      Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii
      aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschlie-
      ßenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara
      halstedii aufwiesen, oder
  3.4 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens
      zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara
      halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der
      abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit
      Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht
      und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung
      unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;
  4.   Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr.,
       Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G
       Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

BGBl. 2020, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
       Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max
       (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der
       Beschaffenheitsprüfung nach Anlage
       einer zulässigen Saatgutbehandlung
                          Art
                botanische Bezeichnung
       Glycine max (L.) Merr.

       Helianthus annuus L.
       Linum usitatissimum L.

  Anlage 3b
  (zu § 20a)
3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde
wie folgt unterzogen:
                                    Zulässige
                            Saatgutbehandlung gegen
      Diaporthe caulivora,
      Diaporthe phaseolorum var. sojae
      Botrytis cinerea
      Alternaria linicola;
      Boeremia exigua var. linicola;
      Botrytis cinerea;
      Colletotrichum lini;
      Fusarium (anamorphe Gattung),
      außer
      Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
      und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

Besondere Anforderungen
                               bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
  1.   Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung
       (EU) 2019/2072)
  1.1 Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genann-
      ten Pflanzenkrankheiten sind, oder
  1.2 bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je
      Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder
  1.3 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe
      wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten fest-
      gestellt:
                      Pflanzenart

       Capsicum annuum L.

       Phaseolus vulgaris L.

       Solanum lycopersicum L.

                   Bakterien- und Viruskrankheiten

Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.

Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.

Xanthomonas perforans Jones et al.

Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.

Potato spindle tuber viroid

Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.

Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.

Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.

Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.

Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.

Xanthomonas perforans Jones et al.

Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.

Pepino mosaic virus

Potato spindle tuber viroid
  1.4 Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion
      durch Säure) gewonnen.
BGBl. 2020, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547

   2.     Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
          Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender
          Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:
                            Pflanzenart                                          Insekten
           Phaseolus coccineus L.                   Acanthoscelides obtectus (Say)
           Phaseolus vulgaris L.                    Acanthoscelides obtectus (Say)
           Pisum sativum L.                         Bruchus pisorum (L.)
           Vicia faba L.                            Bruchus rufimanus L.

   3.     Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
   3.1 Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je
       Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder
   3.2 das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder
   3.3 das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei be-
       funden.
                            Pflanzenart                                        Nematoden
           Allium cepa L.                           Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev

           Allium porrum L.                         Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev“.

 9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
   a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
        „(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)“.
   b) In den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1 wird das Wort „EG-Norm“ jeweils durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.
   c) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.3a eingefügt:
        „7.3a Partienummer 5)“.
   d) Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:
        „7.6    „Nur für Tests und Versuche“ 5)“.
   e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
        „8. Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union
            erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben“.
10. In Anlage 6 wird in Nummer 2.2.1 das Wort „EG-Norm“ durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.
11. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Muster 1 werden die Bezeichnungen der Zertifikate wie folgt gefasst:
                                                         „Zertifikat
        ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Gräser- und Legumino-
        sensaatgut*), Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen*), Getreidesaatgut*), Zucker-
        rüben- und Futterrübensaatgut*), Maissaatgut*), Sorghumsaatgut*), das für den internationalen Handel be-
        stimmt ist

                                                         Certificate
        Issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Grass and Legume Seed*), Crucifer Seed
        and Other Oil or Fibre Species*), Cereal Seed*), Sugar Beet and Fodder Beet Seed*), Maize Seed*),
        Sorghum Seed*), Moving in International Trade

                                                         Certificat
        délivré conformément au Système de l'OCDE pour la certification variétale des semences de plantes her-
        bagères et légumineuses*), semences de plantes crucifères et autres espèces oléagineuses ou à fibres*),
        semences de céréales*), semences de betteraves sucrières et fourragères, semences de maïs*), Semences
        de sorgho*), destinées au commerce international“.
   b) In den Mustern 1 und 2 werden die Wörter „Reference number“ jeweils durch die Wörter „Lot reference
      number“ und die Wörter „Numero de reference“ jeweils durch die Wörter „Numéro de référence du lot“
      ersetzt.
   c) In Muster 3 werden die Wörter „Numéro de référence“ durch die Wörter „Numéro de référence du lot“
      ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548

12. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:
       „1.1.5 „Referenznummer“
               „Lot reference number“
               „Numéro de référence du lot““.
   b) Nach Nummer 1.1.5 wird folgende Nummer 1.1.6 eingefügt:
       „1.1.6 „Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“
               „Declared net or gross weight or declared number of seeds“
               „Poids net ou brut déclaré ou nombre de semences déclaré““.
   c) Die bisherigen Nummern 1.1.6 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9.
   d) In Nummer 1.4.1 wird die Angabe „1.1.8“ durch die Angabe „1.1.9“ ersetzt.
   e) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:
       „1.4.3 Die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut erster Generation“.

                                                      Artikel 3
                                                 Änderung der
                                           Pflanzkartoffelverordnung
   Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
  „2a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des
       Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
       2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU)
       Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
       und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG,
       2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51),
       die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322
       vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Knollenkrankheiten“ durch das Wort „Quarantäneschadorganismen“
     ersetzt.
  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Schadorganismen“ durch das Wort „RNQPs“ ersetzt.
       bb) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis e eingefügt:
          „c) Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),
          d) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),
          e) Potato spindle tuber viroid (PSTVd),“.
       cc) Die bisherigen Nummern c bis h werden die Nummern f bis k.
3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
                                                         „§ 24a
                                                      Pflanzenpass
    (1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
  vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
  1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
  2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017
     zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets
     der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses
     Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
     zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur
     Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
     verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
     Fassung.

BGBl. 2020, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549

  Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das
  als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt
  werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
    (2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1
  genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das ge-
  meinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.“
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 werden durch die folgenden Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 ersetzt:

                                                 Vorstufenpflanzgut1)         Basispflanzgut         Zertifiziertes Pflanzgut
                                                     der Klasse                der Klasse                   der Klasse
                        Anforderung
                                                  PBTC         PB       S          SE          E         A            B
                             1                      2          3        4           5          6         7            8

     „3.1.1 Schwarzbeinigkeit
            (Pectobacterium spp.,
            Dickeya spp.);
            als schwarzbeinige Pflanze
            gilt auch jede Stelle, an der
            Knollen oder Kraut von
            schwarzbeinigen Pflanzen
            liegengeblieben sind                    0          0        0,1        0,4         0,6      1,0          1,2

     3.1.2    Candidatus Liberibacter
              solanacearum Liefting
              et al. (Zebra-Chip)                   0          0        0           0          0         0            0

     3.1.3    Candidatus Phytoplasma
              solani Quaglino et al. (Stolbur)      0          0        0           0          0         0            0

     3.1.4    Viruskrankheiten (Anzeichen
              des Befalls mit Mosaikvirus
              und Blattrollvirus); als virus-
              kranke Pflanze gilt, außer im
              Fall des § 9 Absatz 3 auch der
              Nachwuchs nicht entfernter
              Knollen herausgereinigter
              Pflanzen sowie jede Stelle,
              an der Knollen oder Kraut
              von solchen Pflanzen liegen-
              geblieben sind                        0         0,1       0,2        0,4         0,6      1,0          2,0

     3.1.5    Potato spindle tuber viroid
              (PSTVd)                               0          0        0           0          0         0            0“.

  b) Nummer 3.2 wird aufgehoben.
  c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4       Schadorganismen
     4.1      Quarantäneschadorganismen
     4.1.1    Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs
              befallen sein.
     4.1.2    Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.
     4.2      RNQPs
              Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
              Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend
              Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):
     4.2.1    RNQP nach Nummer 3.1.2:
              a) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus
                 Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung
                 zu tragen oder
              b) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten ab-
                 geschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum
                 festgestellt.

BGBl. 2020, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550

       4.2.2    RNQP nach Nummer 3.1.3:
                a) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten ab-
                   geschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani fest-
                   gestellt oder
                b) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen
                   inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und
                   Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie
                   keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.
       4.2.3    RNQP nach Nummer 3.1.5:
                Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen
                Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.“
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:
       „1.3.2    Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrank-
                 heit befallen sein.“
  b) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 eingefügt:
                                                                                                              Zertifiziertes
                                                                                             Basispflanzgut    Pflanzgut
                                                             Vorstufenpflanzgut der Klasse    der Klasse       der Klasse
                       Krankheit oder Mangel
                                                                PBTC              PB            S, SE, E          A, B
                                                                                 v. H. des Gewichtes
       „2.2.3 Candidatus Liberibacter solanacearum                0               0                0                0
              Liefting et al. (Zebra-Chip)
       2.2.4     Candidatus Phytoplasma solani Quaglino           0               0                0                0
                 et al. (Stolbur)
       2.2.5     Ditylenchus destructor Thorne                    0               0                0               0“.

  c) Die bisherigen Nummern 2.2.3 bis 2.2.8 werden die Nummern 2.2.6 bis 2.2.11.
  d) In den neuen Nummern 2.2.6 und 2.2.7 werden die „Krankheit oder Mangel“ betreffenden Spalten wie folgt
     gefasst:



                       Krankheit oder Mangel



       „2.2.6 Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
              heit, verursacht durch Thanatephorus
              cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
              Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
              fläche befallen sind

       2.2.7     Pulverschorf (verursacht durch
                 Spongospora subterranea (Wallr.)
                 Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
                 10 v. H. der Oberfläche befallen sind“.

  e) Nach der unter Nummer 2.2 stehenden Tabelle wird folgender Hinweis angefügt:
       „Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.“
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
       „(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)“.
  b) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.3a eingefügt:
       „2.3a Partienummer“.
  c) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
       „2.6     „Nur für Tests und Versuche““.
  d) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 3 angefügt:
       „3. Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union
           erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben“.

BGBl. 2020, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551

                                                    Artikel 4
                                                 Änderung der
                                            Rebenpflanzgutverordnung
  Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
      „16. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des
           Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
           26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verord-
           nungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments
           und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,
           2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom
           7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
           24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
           sung.“
 2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.2“ durch die Angabe „Nummer 2.3.2“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.3“ durch die Angabe „Nummer 2.3.3“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2.4“ durch die Angabe „Nummer 2.3.4“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 2.5“ durch die Angabe „Nummer 2.4.2 Buchstabe c“ ersetzt.
 3. Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
      „(3) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung
   erstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine
   Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen. Aus der Be-
   scheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Num-
   mer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die
   Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Hälfte des der Pflanzung vor-
   hergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von
   der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der
   Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließ-
   lich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte sind für virusübertragende Nematoden und
   für Viren, die diesen Nematoden jeweils entsprechen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung
   der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.
      (4) Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder zuständigen Stelle des Pflanzenschutzdienstes ist
   auch erforderlich für die Vermehrungsflächen, auf denen Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben erzeugt
   wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt des Aufwuchses der
   erstmaligen Vermehrung des Pflanzgutes der Zierreben oder Tafeltrauben nicht älter als fünf Jahre sein. Die
   Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
 4. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Rebenbestand“ die Wörter „, einschließlich der Anforderungen hinsicht-
    lich des Befalls mit RNQPs,“ eingefügt.
 5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
   c) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
 6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen“ durch die Wörter
    „Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren“ ersetzt und das Wort
    „Virosen“ im letzten Satzteil wird durch das Wort „Viren“ ersetzt.
 7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                                                       „§ 17a
                                                    Pflanzenpass
     (1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit
   RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
   1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
   2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017
      zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets
      der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb

BGBl. 2020, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552

       dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
   3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
      zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
      zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
      verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
      Fassung.
   Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das
   als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standardpflanzgut erzeugt oder auf dem
   Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
     (2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Ab-
   satz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst.
   Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.
      (3) Ein Pflanzenpass ist auch Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierreben und
   Tafeltrauben. Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten
   RNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen. Beim Inverkehrbringen ist dieses Pflanz-
   gut mit einem Pflanzenpass zu kennzeichnen, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforder-
   lichen Angaben enthält. Sofern in einem Unternehmen oder auf Produktionsstätten sowohl anerkanntes
   Pflanzgut als auch Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben hergestellt oder vermehrt wird, ist der Pflanzen-
   pass von der zuständigen Behörde auszustellen.“
 8. In § 18 Absatz 1 werden die Wörter „außerhalb der EG“ durch die Wörter „außerhalb der EU“ ersetzt.
 9. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht
   werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die
   Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzu-
   wenden.“
10. § 23 wird aufgehoben.
11. Der bisherige § 24 wird § 23.
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:
       „1.4 Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden
            jeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstums-
            bedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt.“
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2.     RNQPs
       2.1     Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Num-
               mern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen:
               a) Insekten:   Viteus vitifoliae Fitch
               b) Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al.
               c) Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:
                  aa) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
                  bb) Arabis mosaic virus
                  cc) Grapevine fanleaf virus
                  dd) Grapevine leafroll associated virus 1
                  ee) Grapevine leafroll associated virus 3
                  ff) Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben)
       2.2     Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standard-
               pflanzgut
               Die für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und
               Rebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf
               das Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen.
       2.3     Beprobung und Untersuchung
       2.3.1   Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor
               einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen.
       2.3.2   Vorstufenpflanzgut
               In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle
               Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

BGBl. 2020, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553

        bis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder
        ein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Unter-
        suchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
        bis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen.
2.3.3   Basispflanzgut
        In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben
        im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee
        genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs
        Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen.
2.3.4   Zertifiziertes Pflanzgut
        In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein
        repräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c
        Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Unter-
        suchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wieder-
        holen.
2.4     Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs
2.4.1   Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut
        a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
           aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus
               Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
           bb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Ver-
               mehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
               gefunden oder
           cc) alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen,
               wurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basis-
               pflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Ver-
               mehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das
               Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte
               Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung
               gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unter-
               zogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani
               Quaglino et al.
        b) Xylophilus ampelinus Willems et al.
           aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus
               ampelinus Willems et al., oder
           bb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Ver-
               mehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden oder
           cc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanz-
               gut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. auf-
               weisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und
               Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al.
               aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustel-
               len, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehr-
               bringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. auf-
               weist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen
               geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkann-
               ten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus
               ampelinus Willems et al.
        c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine
           leafroll associated virus 3
           aa) An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basis-
               pflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und
               befallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die
               Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome
               eines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Ver-
               mehrung ausgeschlossen oder
           bb) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das
               Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicher-
               zustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll
               associated Virus 3 sind.

BGBl. 2020, Seite 2554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2554

               d) Viteus vitifoliae Fitch
                  aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae
                      Fitch sind, oder
                  bb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch
                      sind, oder
                  cc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das
                      Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während
                      der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit
                      Viteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut
                      Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Be-
                      gasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß
                      den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um
                      sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.
       2.4.2   Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut
               a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
                  Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend.
               b) Xylophilus ampelinus Willems et al.
                  Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend.
               c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine
                  leafroll associated virus 3
                  Bei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der
                  Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben
                  wurden von der Vermehrung ausgeschlossen.
               d) Viteus vitifoliae Fitch
                  aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae
                      Fitch sind, oder
                  bb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch
                      sind, oder
                  cc) wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch auf-
                      weist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder
                      einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen interna-
                      tional anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von
                      Viteus vitifoliae Fitch ist.“
13. Anlage 2 Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
   „1.4    Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungs-
           verordnung (EU) 2019/2072)
   1.4.1   Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus
           Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1,
           Grapevine leafroll associated virus 3.
   1.4.2   Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss prak-
           tisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durch-
           führungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein
           von Grapevine fleck virus.
   1.4.3   Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und
           Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 er-
           lassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031
           erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“
14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
       „(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4)“.
   b) In Nummer 1.1 wird das Wort „EG-Norm“ durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.
   c) Nach Nummer 3.2.1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
       „4. Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass
           Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Stan-
           dardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1
           genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort
           geregelten Vorgaben.“

BGBl. 2020, Seite 2555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2555

                                                    Artikel 5
                                                Änderung der
                                           Anbaumaterialverordnung
  Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
      § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
      § 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen“.
   b) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt:
       „Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von
                                             Zierpflanzen
       Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1)           Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf
                                             dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal
                                             zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial“.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:
      „16. Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsge-
           regelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Par-
           laments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,
           zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des
           Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG,
           93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom
           23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95
           vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist,
           in der jeweils geltenden Fassung;
      17. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des
          Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;
      18. praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
          Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
          zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des
          Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschäd-
          lingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der
          Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der
          jeweils geltenden Fassung.“
 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 13n der Pflanzenbeschauverordnung“ durch die Wörter „Artikel 66 der
    Verordnung (EU) 2016/2031“ ersetzt.
 4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
          1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
          2. auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten
             Schadorganismen,
          3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von
             a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni
                1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen
                von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993,
                S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1)
                geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
             b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
          4. im Fall von Obstarten auf das Auftreten von
             a) RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der
                Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hin-
                sichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und
                Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Be-

BGBl. 2020, Seite 2556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2556

                stimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020,
                S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) ge-
                ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und,
                soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durch-
                führungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie
             b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
             während der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,
          5. im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von
             a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli
                1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsever-
                mehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl.
                L 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom
                13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
             b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
          6. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.“
       bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
          „Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat
       1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungs-
          verordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten
          RNQPs dienen, und
       2. im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsver-
          ordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs
          dienen.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes
       anzuzeigen:
       1. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)
          2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,
       2. das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens
          eines RNQP, der aufgeführt ist
         a) in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,
         b) in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und
         c) in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.“
  d) Absatz 9 wird aufgehoben.
  e) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach dem Wort „entfernen“ die Wörter „oder
     geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das
     Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt“ eingefügt.
  f) Absatz 11 wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 6
                                                   Anforderungen
                                        an Standardmaterial von Obstpflanzen“.
  b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“ eingefügt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“
           eingefügt.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
              a) den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schad-
                 organismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchfüh-
                 rungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und
              b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.“

BGBl. 2020, Seite 2557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2557

     cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        „3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktions-
            fläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und
            Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
     stabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu über-
     prüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.“
  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“
         eingefügt.
     bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „1. Es muss dem Augenschein nach
            a) frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durch-
               führungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und
            b) praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herab-
               setzen.
        2. Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an
           die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet
           für CAC-Material erfüllen.“
     cc) Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
        „4. Es muss
            a) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und
               gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder
            b) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes
               zugehören.
        5. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung
           (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Ver-
           ordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“
  f) In den Absätzen 6 bis 8 werden nach dem Wort „Standardmaterial“ jeweils die Wörter „von Obstpflanzen“
     eingefügt.
6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
                                                       „§ 6a
                                                 Anforderungen
                                         an Anbaumaterial von Zierpflanzen
    (1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss
  1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
  2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
    (2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens fol-
  gende Anforderungen erfüllen:
  1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
     a) den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und
     b) allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schad-
        organismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
  2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungs-
     material von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.
  3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anfor-
     derungen erfüllen.
  4. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel auf-
     weisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
  5. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen
     zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
    (3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat
  der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
    (4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2
  Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

BGBl. 2020, Seite 2558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2558

    (5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende
  Anforderungen erfüllen:
  1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufge-
     führten RNQPs nicht überschreiten.
  2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in
     Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbau-
     materials herabsetzen.
  3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU)
     2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
  4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
  5. Wird Anbaumaterial von Zierpflanzen mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in den
     Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
     Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
    (6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe
  oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

                                                       § 6b
                                               Anforderungen
                                     an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
       (1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss
  1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
  2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
     (2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens
  folgende Anforderungen erfüllen:
  1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
       a) den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und
       b) allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten
          Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
  2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut
     und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU)
     2019/2072 erfüllen.
  3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel auf-
     weisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
  4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen
     zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
    (3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat
  der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
    (4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2
  Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
    (5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens fol-
  gende Anforderungen erfüllen:
  1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufge-
     führten RNQPs nicht überschreiten.
  2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf
     das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials
     herabsetzen.
  3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU)
     2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
  4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
  5. Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
    (6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe
  oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.“

BGBl. 2020, Seite 2559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2559

 7. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss
      1. dem Augenschein nach frei sein von den RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsricht-
         linie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, soweit in Anhang IV der Durch-
         führungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist,
      2. die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die An-
         forderungen hinsichtlich Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie
         2014/98/EU erfüllen und
      3. den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU)
         2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
         (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Schadorganismen gemäß Anlage 6“ durch die Wörter „RNQPs
      gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
   c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schad-
          organismen“ durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende
          Gattung oder Art aufgeführten RNQPs“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Schadorganismus“ durch das Wort „RNQPs“ und wird die Angabe
          „Anlage 6“ durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „, soweit nicht anders angegeben“ angefügt.
 8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den Anlagen 2 und 4“ durch die Wörter „den
    Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
 9. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe
    „Anlage 3“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den
      Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommis-
      sion vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die
      Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet
      und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden
      Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach
      Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. Die Anforderungen der in
      Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird das Wort „Ausstellungsdatum“ durch die Wörter „Jahr der Ausstellung“
      ersetzt.
   b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
         „(7) Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit
      dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung
      (EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. Die Angaben bei der Kenn-
      zeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils
      deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. Das
      mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzu-
      bringen. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.
        (8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der
      Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig.“
12. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 werden die Wörter „Anlagen 2, 4 und 6“ durch die Wörter „Anhängen I, II und III der Durch-
      führungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 werden in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Wörter „Anlage 4 Spalte 2“ durch die Wörter
      „Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
   c) In Absatz 7 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Wörter „Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“
      ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560
   d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
          „(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den An-
       hängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt
       sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe
anderen Anbaumaterials der-
       selben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie
       2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt.“
13. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der
       Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial
       gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
       1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
       2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
       3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und
       4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des §
   b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
6b Absatz 1.“
       „10. Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das
            die folgenden Anforderungen erfüllt:
            a) im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
            b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
            c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des
§ 6a Absatz 1 und
            d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1.“
   c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten
       Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise
       untersucht:
       1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5,
       2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,
       3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und
       4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5.“
14. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 6“ durch die Angabe „§§ 4, 6, 6a
15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:
                      „Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte
                                             1

   b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
       „B) Gemüsearten und deren Hybriden
                                                 1
           1.1                  1.2                                1.3
                              Art                          Gruppe nach ICNCP*
                    Botanische Bezeichnung                     bzw. Sorte
             1 Allium cepa L.                        – Cepa-Gruppe
                                                     – Aggregatum-Gruppe
             2 Allium fistulosum L.                  alle Sorten
             3 Allium porrum L.                      alle Sorten
             4 Allium sativum L.                     alle Sorten
             5 Allium schoenoprasum L.               alle Sorten
             6 Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. alle Sorten
             7 Apium graveolens L.                   – Sellerie-Gruppe
                                                     – Knollensellerie-Gruppe
             8 Asparagus officinalis L.              alle Sorten
und 6b“ ersetzt.

       Deutsche Bezeichnung
                   2“.

                   2

                Deutsche
               Bezeichnung
  – Zwiebel, Echalion
  – Schalotte
  Winterheckenzwiebel
  Porree
  Knoblauch
  Schnittlauch
  Kerbel
  – Sellerie
  – Knollensellerie
  Spargel
BGBl. 2020, Seite 2561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2561
                                  1
1.1               1.2                               1.3
                   Art                      Gruppe nach ICNCP*
         Botanische Bezeichnung                 bzw. Sorte
 9 Beta vulgaris L.                   – Rote-Rüben-Gruppe
                                      – Blattmangold-Gruppe
10 Brassica oleracea L.               – Grünkohl-Gruppe
                                      – Blumenkohl- oder
                                        Karfiol-Gruppe
                                      – Capitata-Gruppe
                                      – Rosenkohl- oder
                                        Kohlsprossen-Gruppe
                                      – Kohlrabi-Gruppe
                                      – Wirsing- oder
                                        Wirsingkohl-Gruppe
                                      – Brokkoli-Gruppe
                                      – Palmkohl-Gruppe
                                      – Tronchuda-Gruppe
11 Brassica rapa L.                   – Chinakohl-Gruppe
                                      – Herbstrüben-, Mairüben-
                                        oder Stoppelrüben-Gruppe
12 Capsicum annuum L.                 alle Sorten
13 Cichorium endivia L.               alle Sorten
14 Cichorium intybus L.               – Chicorée- oder
                                        Zichorie-Gruppe
                                      – Blattzichorie-Gruppe
                                      – Wurzelzichorie- oder
                                        Industriezichorie-Gruppe
15 Citrullus lanatus                  alle Sorten
   (Thunb.) Matsum. et Nakai
16 Cucumis melo L.                    alle Sorten
17 Cucumis sativus L.                 – Gurken- oder
                                        Salatgurken-Gruppe
                                      – Einlegegurken-Gruppe
18 Cucurbita maxima Duchesne          alle Sorten
19 Cucurbita pepo L.                  alle Sorten

20 Cynara cardunculus L.              – Artischocken-Gruppe
                                      – Cardy- oder
                                        Kardonenartischocken-
                                        Gruppe
21 Daucus carota L.                   alle Sorten
22 Foeniculum vulgare Mill.           Azoricum-Gruppe
23 Lactuca sativa L.                  alle Sorten
24 Petroselinum crispum               – Blattpetersilien-Gruppe
   (Mill.) Nyman ex A. W. Hill        – Wurzelpetersilien-Gruppe
25 Phaseolus coccineus L.             alle Sorten
26 Phaseolus vulgaris L.              – Stangenbohnen-Gruppe
                                      – Buschbohnen-Gruppe

                  2

             Deutsche
            Bezeichnung
– Rote Rübe, Rote Bete
– Mangold
– Grünkohl
– Blumenkohl

– Rotkohl, Weißkohl
– Rosenkohl

– Kohlrabi
– Wirsing

– Brokkoli
– Palmkohl
– portugiesischer Kohl
– Chinakohl
– Herbstrübe, Mairübe,
  Stoppelrübe
Chili, Paprika, Pfefferoni
Endivie
– Chicorée, Zichorie

– Blattzichorie
– Wurzelzichorie,
  Industriezichorie
Wassermelone

Melone, Zuckermelone
– Gurke, Salatgurke

– Einlegegurke
Riesenkürbis
Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson
– Artischocke
– Cardy, Kardonenartischocke

Karotte, Möhre, Futtermöhre
Knollenfenchel
Salat
– Blattpetersilie
– Wurzelpetersilie
Prunkbohne, Feuerbohne
– Stangenbohne
– Buschbohne
BGBl. 2020, Seite 2562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2562
                                                     1
            1.1                   1.2                                     1.3
                                 Art                             Gruppe nach ICNCP*
                       Botanische Bezeichnung                        bzw. Sorte
            27 Pisum sativum L.                          – Schalerbsen-Gruppe
                                                         – Markerbsen- oder
                                                           Runzelerbsen-Gruppe
                                                         – Zuckererbsen-Gruppe
            28 Raphanus sativus L.                       – Radieschen-Gruppe
                                                         – Rettich-Gruppe
            29 Rheum rhabarbarum L.                      alle Sorten
            30 Scorzonera hispanica L.                   alle Sorten
            31 Solanum lycopersicum L.                   alle Sorten
            32 Solanum melongena L.                      alle Sorten
            33 Spinacia oleracea L.                      alle Sorten
            34 Valerianella locusta (L.) Laterr.         alle Sorten
            35 Vicia faba L.                             alle Sorten
            36 Zea mays L.                               – Zuckermais-Gruppe
                                                         – Puffmais-Gruppe

           * ICNCP – Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International

16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben.
17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 2
       (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)

                                                   Besondere Anforderungen
                                        an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen“.
   b) Spalte 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Citrus L.
          (Zitrus für Zierzwecke)
       2. Blumenzwiebel-Arten“.
   c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
18. Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 3.

                                                             Artikel 6
                                                           Inkrafttreten
                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

                       Der Bundesrat hat zugestimmt.

                       Bonn, den 24. November 2020

                                              Die Bundesministerin
                                        für Ernährung und Landwirtschaft
                                                  Julia Klöckner

                        2

                   Deutsche
                  Bezeichnung
      – Schalerbse
      – Markerbse

      – Zuckererbse
      – Radieschen
      – Rettich
     Rhabarber
     Schwarzwurzel
     Tomate
     Aubergine, Eierfrucht
     Spinat
     Rapunzel, Feldsalat
     Dicke Bohne, Puffbohne
      – Zuckermais
      – Puffmais

Code of Nomenclature for Cultivated Plants).“

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2540. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8a3777aa07ae8775….