Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2540
BGBl. 2020 I S. 2540 · 96.719 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung*
Vom 24. November 2020
Auf Grund
– des § 1 Absatz 2, des § 3a Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b sowie Nummer 5 und 6, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 Buchstabe a
und f, des § 14b Absatz 2 Nummer 1, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und
des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 2, des § 22a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 und des
bis d
Nummer 2,
§ 26 des
Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3041) und § 3a Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor
Nummer 1, § 14a in dem Satzteil vor Nummer 1, § 14b Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, §
15a Absatz 2
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22a Satz 1 und § 26 Satz 1
zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
– des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1
der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, sowie
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8, 10 und 16 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und d
sowie Nummer 2 Buchstabe a bis d und g des Pflanzenschutzgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 in
dem Satzteil
vor Nummer 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
I S. 1474)
Nummer 2 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:<Revision">
„2 Gemüsearten außer für Zierzwecke
(einschließlich aller Hybriden der nachfolgend aufgeführten Arten und Gruppen)
Art Gruppe nach ICNCP*
botanische Bezeichnung oder Sorte
2.1 Allium cepa L. – Cepa-Gruppe
– Aggregatum-Gruppe
2.2 Allium fistulosum L. alle Sorten
2.3 Allium porrum L. alle Sorten
2.4 Allium sativum L. alle Sorten
2.5 Allium schoenoprasum L. alle Sorten
2.6 Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. alle Sorten
2.7 Apium graveolens L. – Sellerie-Gruppe
– Knollensellerie-Gruppe
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
deutsche
Bezeichnung
– Zwiebel, Echalion
– Schalotte
Winterheckenzwiebel
Porree
Knoblauch
Schnittlauch
Kerbel
– Sellerie
– Knollensellerie
1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/990 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Änderung der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates, in Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG des Rates und im Anhang der Richtlinie
93/61/EWG der Kommission (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 14);
2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der
68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und
Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG,
93/61/EWG der Kommission sowie der
Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungs-
material (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1);
3. Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/432 der Kommission vom 23. März 2020 zur Änderung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der
Begriffsbestimmung von Gemüse sowie der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (ABl. L 88 vom 24.3.2020, S. 3).

Art Gruppe nach ICNCP*
botanische Bezeichnung oder Sorte
2.8 Asparagus officinalis L. alle Sorten
2.9 Beta vulgaris L. – Rote-Rüben-Gruppe
– Blattmangold-Gruppe
2.10 Brassica oleracea L. – Grünkohl-Gruppe
– Blumenkohl- oder
Karfiol-Gruppe
– Capitata-Gruppe
– Rosenkohl- oder
Kohlsprossen-Gruppe
– Kohlrabi-Gruppe
– Wirsing- oder
Wirsingkohl-Gruppe
– Brokkoli-Gruppe
– Palmkohl-Gruppe
– Tronchuda-Gruppe
2.11 Brassica rapa L. – Chinakohl-Gruppe
– Herbstrüben-, Mairüben-
oder Stoppelrüben-Gruppe
2.12 Capsicum annuum L. alle Sorten
2.13 Cichorium endivia L. alle Sorten
2.14 Cichorium intybus L. – Chicorée- oder
Zichorie-Gruppe
– Blattzichorie-Gruppe
– Wurzelzichorie- oder
Industriezichorie-Gruppe
2.15 Citrullus lanatus alle Sorten
(Thunb.) Matsum. et Nakai
2.16 Cucumis melo L. alle Sorten
2.17 Cucumis sativus L. – Gurken- oder
Salatgurken-Gruppe
– Einlegegurken-Gruppe
2.18 Cucurbita maxima Duchesne alle Sorten
2.19 Cucurbita pepo L. alle Sorten
2.20 Cynara cardunculus L. – Artischocken-Gruppe
– Cardy- oder Kardonen-
artischocken-Gruppe
2.21 Daucus carota L. alle Sorten
2.22 Foeniculum vulgare Mill. Azoricum-Gruppe
2.23 Lactuca sativa L. alle Sorten
2.24 Petroselinum crispum – Blattpetersilien-Gruppe
(Mill.) Nyman ex A. W. Hill – Wurzelpetersilien-Gruppe
2.25 Phaseolus coccineus L. alle Sorten
2.26 Phaseolus vulgaris L. – Stangenbohnen-Gruppe
– Buschbohnen-Gruppe
deutsche
Bezeichnung
Spargel
– Rote Rübe, Rote Bete
– Mangold
– Grünkohl
– Blumenkohl
– Rotkohl, Weißkohl
– Rosenkohl
– Kohlrabi
– Wirsing
– Brokkoli
– Palmkohl
– portugiesischer Kohl
– Chinakohl
– Herbstrübe, Mairübe,
Stoppelrübe
Chili, Paprika, Pfefferoni
Endivie
– Chicorée, Zichorie
– Blattzichorie
– Wurzelzichorie,
Industriezichorie
Wassermelone
Melone, Zuckermelone
– Gurke, Salatgurke
– Einlegegurke
Riesenkürbis
Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson
– Artischocke
– Cardy, Kardonenartischocke
Karotte, Möhre, Futtermöhre
Knollenfenchel
Salat
– Blattpetersilie
– Wurzelpetersilie
Prunkbohne, Feuerbohne
– Stangenbohne
– Buschbohne

Art Gruppe nach ICNCP*
botanische Bezeichnung oder Sorte
2.27 Pisum sativum L. – Schalerbsen-Gruppe
– Markerbsen- oder
Runzelerbsen-Gruppe
– Zuckererbsen-Gruppe
2.28 Raphanus sativus L. – Radieschen-Gruppe
– Rettich-Gruppe
2.29 Rheum rhabarbarum L. alle Sorten
2.30 Scorzonera hispanica L. alle Sorten
2.31 Solanum lycopersicum L. alle Sorten
2.32 Solanum melongena L. alle Sorten
2.33 Spinacia oleracea L. alle Sorten
2.34 Valerianella locusta (L.) Laterr. alle Sorten
2.35 Vicia faba L. alle Sorten
2.36 Zea mays L. – Zuckermais-Gruppe
– Puffmais-Gruppe
* ICNCP – Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of
Artikel 2
Änderung der
Saatgutverordnung
deutsche
Bezeichnung
– Schalerbse
– Markerbse
– Zuckererbse
– Radieschen
– Rettich
Rhabarber
Schwarzwurzel
Tomate
Aubergine, Eierfrucht
Spinat
Rapunzel, Feldsalat
Dicke Bohne, Puffbohne
– Zuckermais
– Puffmais
Nomenclature for Cultivated Plants).“
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine
pests) im Sinne des
Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verord-
nungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,
2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016,
S. 4; L 35 vom
7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung;“.
b) In Nummer 6 Buchstabe a werden die Doppelbuchstaben aa bis dd durch die folgenden
staben aa bis ff ersetzt:
„aa) Gräser- und Leguminosensaatgut,
bb) Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen,
cc) Getreidesaatgut,
dd) Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut,
ee) Maissaatgut,
ff) Sorghumsaatgut,“.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Besondere Anforderungen
Doppelbuch-
bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 3.2, 4.2, 5.3 sowie in Anlage 3 Nummer 3.2 und 5.2 vorgeschrie-
benen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender
Arten die in Anlage 3a aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit
RNQPs:
1. Brassica napus L. (partim),
2. Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,

3. Glycine max (L.) Merr.,
4. Helianthus annuus L.,
5. Linum usitatissimum L.,
6. Medicago sativa L. und
7. Sinapis alba L.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in
Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der
Vermehrungsfläche festgelegt sind.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im
Einklang stehen mit
1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und
RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.“
3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Besondere Anforderungen
bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderun-
gen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in An-
lage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:
1. Allium cepa L.,
2. Allium porrum L.,
3. Capsicum annuum L.,
4. Phaseolus coccineus L.,
5. Phaseolus vulgaris L.,
6. Pisum sativum L.,
7. Solanum lycopersicum L. und
8. Vicia faba L.
(2) Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Num-
mer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums
der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-
gen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im
Einklang stehen mit
1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und
RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.“
4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Pflanzenpass
(1) Für Saatgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017
zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets
der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb
dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Saatgut, das
als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt
werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

(2) Bei anerkanntem Saatgut wird der Pflanzenpass durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach
den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett
zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erfor-
derlichen Angaben.
(3) Bei Standardsaatgut erstellt der von der zuständigen Behörde nach Artikel 89 der Verordnung (EU)
2016/2031 ermächtigte und bei der zuständigen Behörde nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/2031 registrierte Unternehmer den Pflanzenpass selbst. Der Pflanzenpass, der die nach den in Absatz 1
genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält, ist nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten
Rechtsakte bei Standardsaatgut deutlich getrennt vom Saatgutetikett anzubringen, wobei Pflanzenpass und
Saatgutetikett auf einem gemeinsamen Träger aufgedruckt werden können.“
5. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Vorstufensaatgut und Basissaatgut von“
eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Saatgutmischungen zur Futternutzung können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den
Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn
1. sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide, außer
Mais und Sorghum, enthalten und
2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.
Den Saatgutmischungen kann zusätzlich anerkanntes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Mais und
Sorghum hinzugefügt werden.“
6. § 48 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach
§ 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Ab-
schnitts gekennzeichnet und verschlossen. Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfer-
nung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Auf-
sicht eines Probenehmers vorgenommen. Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer
anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den
Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden
ist.“
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15 und 3.1.16 wird in Spalte 5 die Angabe „15“ jeweils
durch die Angabe „16“ ersetzt.
b) Nummer 3.2.1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht
als Befall.“
c) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:
„3.2.4 Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus
dipsaci.“
d) In Nummer 5.1.6 wird in Spalte 4 die Angabe „15“ jeweils durch die Angabe „16“ ersetzt und werden in
Spalte 15 jeweils die Fußnotenzeichen „8)“ gestrichen.
e) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 wird Fußnote 8) wie folgt gefasst:
„8) (weggefallen)“.
f) In Nummer 5.2.3 werden die Wörter „Phoma exigua var. linicola“ jeweils durch die Wörter „Boeremia exigua
var. linicola“ ersetzt und nach den Wörtern „Fusarium spp.“ werden die Wörter „, außer Fusarium oxysporum
f. sp. albedinis und Fusarium circinatum“ eingefügt.
g) Nummer 5.2.5 einschließlich der Nummern 5.2.5.1 und 5.2.5.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2.5 Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von
Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.“
h) Nach Nummer 5.2.5 wird folgende Nummer 5.2.6 angefügt:
„5.2.6 Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.“

i) In Nummer 7.2 wird das Wort „Gesundheitszustand“ durch die Wörter „Gesundheitszustand – Ergänzend
zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten
folgende Anforderungen:“ ersetzt.
8. Nach Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 3a und 3b eingefügt:
„Anlage 3a
(zu § 6a Absatz 1 und 2)
Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand
bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
1. Medicago sativa L. – Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A
Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
1.1 Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter
michiganensis ssp. insidiosus sind, oder
1.2 der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der
Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Ver-
mehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus
festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit
Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden
oder
1.3 die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist,
und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;
2. Medicago sativa L. – Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
2.1 Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit
Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden
auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es
wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern,
oder
2.2 auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit
Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein
Ditylenchus dipsaci gefunden oder
2.3 das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus
dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde
kein Ditylenchus dipsaci gefunden;
3. Helianthus annuus L. – Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1 Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara
halstedii sind, oder
3.2 auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten
während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder
3.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens
zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen
Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii
aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschlie-
ßenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara
halstedii aufwiesen, oder
3.4 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens
zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara
halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der
abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit
Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht
und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung
unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;
4. Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr.,
Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G
Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max
(L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der
Beschaffenheitsprüfung nach Anlage
einer zulässigen Saatgutbehandlung
Art
botanische Bezeichnung
Glycine max (L.) Merr.
Helianthus annuus L.
Linum usitatissimum L.
Anlage 3b
(zu § 20a)
3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde
wie folgt unterzogen:
Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Botrytis cinerea
Alternaria linicola;
Boeremia exigua var. linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell
Besondere Anforderungen
bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
1. Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/2072)
1.1 Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genann-
ten Pflanzenkrankheiten sind, oder
1.2 bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je
Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder
1.3 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe
wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten fest-
gestellt:
Pflanzenart
Capsicum annuum L.
Phaseolus vulgaris L.
Solanum lycopersicum L.
Bakterien- und Viruskrankheiten
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
Xanthomonas perforans Jones et al.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
Potato spindle tuber viroid
Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.
Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.
Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
Xanthomonas perforans Jones et al.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
Pepino mosaic virus
Potato spindle tuber viroid
1.4 Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion
durch Säure) gewonnen.

2. Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender
Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:
Pflanzenart Insekten
Phaseolus coccineus L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Phaseolus vulgaris L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Pisum sativum L. Bruchus pisorum (L.)
Vicia faba L. Bruchus rufimanus L.
3. Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)
3.1 Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je
Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder
3.2 das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder
3.3 das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei be-
funden.
Pflanzenart Nematoden
Allium cepa L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Allium porrum L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev“.
9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
„(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)“.
b) In den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1 wird das Wort „EG-Norm“ jeweils durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.3a eingefügt:
„7.3a Partienummer 5)“.
d) Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:
„7.6 „Nur für Tests und Versuche“ 5)“.
e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union
erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben“.
10. In Anlage 6 wird in Nummer 2.2.1 das Wort „EG-Norm“ durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.
11. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Muster 1 werden die Bezeichnungen der Zertifikate wie folgt gefasst:
„Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Gräser- und Legumino-
sensaatgut*), Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen*), Getreidesaatgut*), Zucker-
rüben- und Futterrübensaatgut*), Maissaatgut*), Sorghumsaatgut*), das für den internationalen Handel be-
stimmt ist
Certificate
Issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Grass and Legume Seed*), Crucifer Seed
and Other Oil or Fibre Species*), Cereal Seed*), Sugar Beet and Fodder Beet Seed*), Maize Seed*),
Sorghum Seed*), Moving in International Trade
Certificat
délivré conformément au Système de l'OCDE pour la certification variétale des semences de plantes her-
bagères et légumineuses*), semences de plantes crucifères et autres espèces oléagineuses ou à fibres*),
semences de céréales*), semences de betteraves sucrières et fourragères, semences de maïs*), Semences
de sorgho*), destinées au commerce international“.
b) In den Mustern 1 und 2 werden die Wörter „Reference number“ jeweils durch die Wörter „Lot reference
number“ und die Wörter „Numero de reference“ jeweils durch die Wörter „Numéro de référence du lot“
ersetzt.
c) In Muster 3 werden die Wörter „Numéro de référence“ durch die Wörter „Numéro de référence du lot“
ersetzt.

12. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.1.5 „Referenznummer“
„Lot reference number“
„Numéro de référence du lot““.
b) Nach Nummer 1.1.5 wird folgende Nummer 1.1.6 eingefügt:
„1.1.6 „Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner“
„Declared net or gross weight or declared number of seeds“
„Poids net ou brut déclaré ou nombre de semences déclaré““.
c) Die bisherigen Nummern 1.1.6 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9.
d) In Nummer 1.4.1 wird die Angabe „1.1.8“ durch die Angabe „1.1.9“ ersetzt.
e) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:
„1.4.3 Die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut erster Generation“.
Artikel 3
Änderung der
Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des
Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG,
2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51),
die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322
vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Knollenkrankheiten“ durch das Wort „Quarantäneschadorganismen“
ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Schadorganismen“ durch das Wort „RNQPs“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis e eingefügt:
„c) Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),
d) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),
e) Potato spindle tuber viroid (PSTVd),“.
cc) Die bisherigen Nummern c bis h werden die Nummern f bis k.
3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Pflanzenpass
(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017
zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets
der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses
Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.

Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das
als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt
werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1
genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das ge-
meinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.“
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 werden durch die folgenden Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 ersetzt:
Vorstufenpflanzgut1) Basispflanzgut Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse der Klasse der Klasse
Anforderung
PBTC PB S SE E A B
1 2 3 4 5 6 7 8
„3.1.1 Schwarzbeinigkeit
(Pectobacterium spp.,
Dickeya spp.);
als schwarzbeinige Pflanze
gilt auch jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
schwarzbeinigen Pflanzen
liegengeblieben sind 0 0 0,1 0,4 0,6 1,0 1,2
3.1.2 Candidatus Liberibacter
solanacearum Liefting
et al. (Zebra-Chip) 0 0 0 0 0 0 0
3.1.3 Candidatus Phytoplasma
solani Quaglino et al. (Stolbur) 0 0 0 0 0 0 0
3.1.4 Viruskrankheiten (Anzeichen
des Befalls mit Mosaikvirus
und Blattrollvirus); als virus-
kranke Pflanze gilt, außer im
Fall des § 9 Absatz 3 auch der
Nachwuchs nicht entfernter
Knollen herausgereinigter
Pflanzen sowie jede Stelle,
an der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegen-
geblieben sind 0 0,1 0,2 0,4 0,6 1,0 2,0
3.1.5 Potato spindle tuber viroid
(PSTVd) 0 0 0 0 0 0 0“.
b) Nummer 3.2 wird aufgehoben.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4 Schadorganismen
4.1 Quarantäneschadorganismen
4.1.1 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs
befallen sein.
4.1.2 Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.
4.2 RNQPs
Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.
Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend
Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):
4.2.1 RNQP nach Nummer 3.1.2:
a) Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus
Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung
zu tragen oder
b) bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten ab-
geschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum
festgestellt.

4.2.2 RNQP nach Nummer 3.1.3:
a) Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten ab-
geschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani fest-
gestellt oder
b) alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen
inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und
Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie
keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.
4.2.3 RNQP nach Nummer 3.1.5:
Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen
Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.“
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:
„1.3.2 Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrank-
heit befallen sein.“
b) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 eingefügt:
Zertifiziertes
Basispflanzgut Pflanzgut
Vorstufenpflanzgut der Klasse der Klasse der Klasse
Krankheit oder Mangel
PBTC PB S, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
„2.2.3 Candidatus Liberibacter solanacearum 0 0 0 0
Liefting et al. (Zebra-Chip)
2.2.4 Candidatus Phytoplasma solani Quaglino 0 0 0 0
et al. (Stolbur)
2.2.5 Ditylenchus destructor Thorne 0 0 0 0“.
c) Die bisherigen Nummern 2.2.3 bis 2.2.8 werden die Nummern 2.2.6 bis 2.2.11.
d) In den neuen Nummern 2.2.6 und 2.2.7 werden die „Krankheit oder Mangel“ betreffenden Spalten wie folgt
gefasst:
Krankheit oder Mangel
„2.2.6 Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen sind
2.2.7 Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
10 v. H. der Oberfläche befallen sind“.
e) Nach der unter Nummer 2.2 stehenden Tabelle wird folgender Hinweis angefügt:
„Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.“
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
„(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)“.
b) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.3a eingefügt:
„2.3a Partienummer“.
c) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
„2.6 „Nur für Tests und Versuche““.
d) Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union
erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben“.

Artikel 4
Änderung der
Rebenpflanzgutverordnung
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des
Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verord-
nungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG,
2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom
7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung.“
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.2“ durch die Angabe „Nummer 2.3.2“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.3“ durch die Angabe „Nummer 2.3.3“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2.4“ durch die Angabe „Nummer 2.3.4“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 2.5“ durch die Angabe „Nummer 2.4.2 Buchstabe c“ ersetzt.
3. Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung
erstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen. Aus der Be-
scheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Num-
mer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die
Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Hälfte des der Pflanzung vor-
hergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von
der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der
Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließ-
lich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte sind für virusübertragende Nematoden und
für Viren, die diesen Nematoden jeweils entsprechen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung
der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.
(4) Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder zuständigen Stelle des Pflanzenschutzdienstes ist
auch erforderlich für die Vermehrungsflächen, auf denen Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben erzeugt
wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt des Aufwuchses der
erstmaligen Vermehrung des Pflanzgutes der Zierreben oder Tafeltrauben nicht älter als fünf Jahre sein. Die
Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
4. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Rebenbestand“ die Wörter „, einschließlich der Anforderungen hinsicht-
lich des Befalls mit RNQPs,“ eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen“ durch die Wörter
„Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren“ ersetzt und das Wort
„Virosen“ im letzten Satzteil wird durch das Wort „Viren“ ersetzt.
7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Pflanzenpass
(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit
RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
1. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,
2. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017
zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets
der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb

dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und
3. die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das
als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standardpflanzgut erzeugt oder auf dem
Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Ab-
satz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst.
Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.
(3) Ein Pflanzenpass ist auch Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierreben und
Tafeltrauben. Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten
RNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen. Beim Inverkehrbringen ist dieses Pflanz-
gut mit einem Pflanzenpass zu kennzeichnen, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforder-
lichen Angaben enthält. Sofern in einem Unternehmen oder auf Produktionsstätten sowohl anerkanntes
Pflanzgut als auch Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben hergestellt oder vermehrt wird, ist der Pflanzen-
pass von der zuständigen Behörde auszustellen.“
8. In § 18 Absatz 1 werden die Wörter „außerhalb der EG“ durch die Wörter „außerhalb der EU“ ersetzt.
9. § 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht
werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die
Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzu-
wenden.“
10. § 23 wird aufgehoben.
11. Der bisherige § 24 wird § 23.
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:
„1.4 Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden
jeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstums-
bedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. RNQPs
2.1 Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Num-
mern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen:
a) Insekten: Viteus vitifoliae Fitch
b) Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al.
c) Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:
aa) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
bb) Arabis mosaic virus
cc) Grapevine fanleaf virus
dd) Grapevine leafroll associated virus 1
ee) Grapevine leafroll associated virus 3
ff) Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben)
2.2 Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standard-
pflanzgut
Die für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und
Rebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf
das Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen.
2.3 Beprobung und Untersuchung
2.3.1 Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor
einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen.
2.3.2 Vorstufenpflanzgut
In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle
Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

bis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder
ein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Unter-
suchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
bis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen.
2.3.3 Basispflanzgut
In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben
im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee
genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs
Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen.
2.3.4 Zertifiziertes Pflanzgut
In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein
repräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Unter-
suchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wieder-
holen.
2.4 Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs
2.4.1 Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut
a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus
Phytoplasma solani Quaglino et al., oder
bb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Ver-
mehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
gefunden oder
cc) alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen,
wurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basis-
pflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Ver-
mehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das
Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte
Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung
gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unter-
zogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani
Quaglino et al.
b) Xylophilus ampelinus Willems et al.
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus
ampelinus Willems et al., oder
bb) während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Ver-
mehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden oder
cc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanz-
gut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. auf-
weisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und
Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al.
aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustel-
len, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehr-
bringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. auf-
weist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen
geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkann-
ten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus
ampelinus Willems et al.
c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine
leafroll associated virus 3
aa) An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basis-
pflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und
befallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die
Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome
eines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Ver-
mehrung ausgeschlossen oder
bb) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das
Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicher-
zustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll
associated Virus 3 sind.

d) Viteus vitifoliae Fitch
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae
Fitch sind, oder
bb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch
sind, oder
cc) alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das
Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während
der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit
Viteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut
Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Be-
gasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß
den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um
sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.
2.4.2 Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut
a) Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.
Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend.
b) Xylophilus ampelinus Willems et al.
Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend.
c) Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine
leafroll associated virus 3
Bei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der
Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben
wurden von der Vermehrung ausgeschlossen.
d) Viteus vitifoliae Fitch
aa) Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae
Fitch sind, oder
bb) Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch
sind, oder
cc) wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch auf-
weist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder
einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen interna-
tional anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von
Viteus vitifoliae Fitch ist.“
13. Anlage 2 Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4 Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungs-
verordnung (EU) 2019/2072)
1.4.1 Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus
Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1,
Grapevine leafroll associated virus 3.
1.4.2 Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss prak-
tisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durch-
führungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein
von Grapevine fleck virus.
1.4.3 Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 er-
lassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031
erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“
14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:
„(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4)“.
b) In Nummer 1.1 wird das Wort „EG-Norm“ durch das Wort „EU-Norm“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3.2.1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass
Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Stan-
dardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1
genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort
geregelten Vorgaben.“

Artikel 5
Änderung der
Anbaumaterialverordnung
Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen“.
b) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt:
„Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von
Zierpflanzen
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf
dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal
zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:
„16. Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsge-
regelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG,
93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom
23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95
vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung;
17. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des
Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;
18. praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019
zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschäd-
lingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung.“
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 13n der Pflanzenbeschauverordnung“ durch die Wörter „Artikel 66 der
Verordnung (EU) 2016/2031“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
2. auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten
Schadorganismen,
3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von
a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni
1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen
von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993,
S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
4. im Fall von Obstarten auf das Auftreten von
a) RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der
Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hin-
sichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und
Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Be-

stimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020,
S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und,
soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durch-
führungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,
während der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,
5. im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von
a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli
1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsever-
mehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl.
L 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom
13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
6. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.“
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat
1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungs-
verordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten
RNQPs dienen, und
2. im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs
dienen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes
anzuzeigen:
1. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,
2. das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens
eines RNQP, der aufgeführt ist
a) in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,
b) in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und
c) in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.“
d) Absatz 9 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach dem Wort „entfernen“ die Wörter „oder
geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das
Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt“ eingefügt.
f) Absatz 11 wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anforderungen
an Standardmaterial von Obstpflanzen“.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“
eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
a) den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schad-
organismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchfüh-
rungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und
b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.“

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktions-
fläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und
Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu über-
prüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial“ die Wörter „von Obstpflanzen“
eingefügt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Es muss dem Augenschein nach
a) frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durch-
führungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und
b) praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herab-
setzen.
2. Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an
die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet
für CAC-Material erfüllen.“
cc) Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. Es muss
a) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und
gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder
b) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes
zugehören.
5. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung
(EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“
f) In den Absätzen 6 bis 8 werden nach dem Wort „Standardmaterial“ jeweils die Wörter „von Obstpflanzen“
eingefügt.
6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
„§ 6a
Anforderungen
an Anbaumaterial von Zierpflanzen
(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss
1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens fol-
gende Anforderungen erfüllen:
1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
a) den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und
b) allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schad-
organismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungs-
material von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.
3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anfor-
derungen erfüllen.
4. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel auf-
weisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
5. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen
zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat
der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2
Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende
Anforderungen erfüllen:
1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufge-
führten RNQPs nicht überschreiten.
2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in
Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbau-
materials herabsetzen.
3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU)
2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
5. Wird Anbaumaterial von Zierpflanzen mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in den
Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe
oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
§ 6b
Anforderungen
an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss
1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und
2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens
folgende Anforderungen erfüllen:
1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
a) den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und
b) allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut
und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU)
2019/2072 erfüllen.
3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel auf-
weisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen
zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat
der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2
Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens fol-
gende Anforderungen erfüllen:
1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufge-
führten RNQPs nicht überschreiten.
2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf
das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials
herabsetzen.
3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU)
2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
5. Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe
oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss
1. dem Augenschein nach frei sein von den RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsricht-
linie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, soweit in Anhang IV der Durch-
führungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist,
2. die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die An-
forderungen hinsichtlich Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie
2014/98/EU erfüllen und
3. den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU)
2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Schadorganismen gemäß Anlage 6“ durch die Wörter „RNQPs
gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schad-
organismen“ durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende
Gattung oder Art aufgeführten RNQPs“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Schadorganismus“ durch das Wort „RNQPs“ und wird die Angabe
„Anlage 6“ durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „, soweit nicht anders angegeben“ angefügt.
8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den Anlagen 2 und 4“ durch die Wörter „den
Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
9. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe
„Anlage 3“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 7“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den
Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommis-
sion vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die
Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet
und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden
Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. Die Anforderungen der in
Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird das Wort „Ausstellungsdatum“ durch die Wörter „Jahr der Ausstellung“
ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit
dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. Die Angaben bei der Kenn-
zeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils
deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. Das
mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzu-
bringen. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.
(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der
Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig.“
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „Anlagen 2, 4 und 6“ durch die Wörter „Anhängen I, II und III der Durch-
führungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Wörter „Anlage 4 Spalte 2“ durch die Wörter
„Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Wörter „Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU“
ersetzt.

d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den An-
hängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt
sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe
anderen Anbaumaterials der-
selben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie
2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt.“
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der
Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial
gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und
4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des §
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
6b Absatz 1.“
„10. Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das
die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1,
b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,
c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des
§ 6a Absatz 1 und
d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten
Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise
untersucht:
1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5,
2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,
3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und
4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5.“
14. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 6“ durch die Angabe „§§ 4, 6, 6a
15. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:
„Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte
1
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B) Gemüsearten und deren Hybriden
1
1.1 1.2 1.3
Art Gruppe nach ICNCP*
Botanische Bezeichnung bzw. Sorte
1 Allium cepa L. – Cepa-Gruppe
– Aggregatum-Gruppe
2 Allium fistulosum L. alle Sorten
3 Allium porrum L. alle Sorten
4 Allium sativum L. alle Sorten
5 Allium schoenoprasum L. alle Sorten
6 Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. alle Sorten
7 Apium graveolens L. – Sellerie-Gruppe
– Knollensellerie-Gruppe
8 Asparagus officinalis L. alle Sorten
und 6b“ ersetzt.
Deutsche Bezeichnung
2“.
2
Deutsche
Bezeichnung
– Zwiebel, Echalion
– Schalotte
Winterheckenzwiebel
Porree
Knoblauch
Schnittlauch
Kerbel
– Sellerie
– Knollensellerie
Spargel

1
1.1 1.2 1.3
Art Gruppe nach ICNCP*
Botanische Bezeichnung bzw. Sorte
9 Beta vulgaris L. – Rote-Rüben-Gruppe
– Blattmangold-Gruppe
10 Brassica oleracea L. – Grünkohl-Gruppe
– Blumenkohl- oder
Karfiol-Gruppe
– Capitata-Gruppe
– Rosenkohl- oder
Kohlsprossen-Gruppe
– Kohlrabi-Gruppe
– Wirsing- oder
Wirsingkohl-Gruppe
– Brokkoli-Gruppe
– Palmkohl-Gruppe
– Tronchuda-Gruppe
11 Brassica rapa L. – Chinakohl-Gruppe
– Herbstrüben-, Mairüben-
oder Stoppelrüben-Gruppe
12 Capsicum annuum L. alle Sorten
13 Cichorium endivia L. alle Sorten
14 Cichorium intybus L. – Chicorée- oder
Zichorie-Gruppe
– Blattzichorie-Gruppe
– Wurzelzichorie- oder
Industriezichorie-Gruppe
15 Citrullus lanatus alle Sorten
(Thunb.) Matsum. et Nakai
16 Cucumis melo L. alle Sorten
17 Cucumis sativus L. – Gurken- oder
Salatgurken-Gruppe
– Einlegegurken-Gruppe
18 Cucurbita maxima Duchesne alle Sorten
19 Cucurbita pepo L. alle Sorten
20 Cynara cardunculus L. – Artischocken-Gruppe
– Cardy- oder
Kardonenartischocken-
Gruppe
21 Daucus carota L. alle Sorten
22 Foeniculum vulgare Mill. Azoricum-Gruppe
23 Lactuca sativa L. alle Sorten
24 Petroselinum crispum – Blattpetersilien-Gruppe
(Mill.) Nyman ex A. W. Hill – Wurzelpetersilien-Gruppe
25 Phaseolus coccineus L. alle Sorten
26 Phaseolus vulgaris L. – Stangenbohnen-Gruppe
– Buschbohnen-Gruppe
2
Deutsche
Bezeichnung
– Rote Rübe, Rote Bete
– Mangold
– Grünkohl
– Blumenkohl
– Rotkohl, Weißkohl
– Rosenkohl
– Kohlrabi
– Wirsing
– Brokkoli
– Palmkohl
– portugiesischer Kohl
– Chinakohl
– Herbstrübe, Mairübe,
Stoppelrübe
Chili, Paprika, Pfefferoni
Endivie
– Chicorée, Zichorie
– Blattzichorie
– Wurzelzichorie,
Industriezichorie
Wassermelone
Melone, Zuckermelone
– Gurke, Salatgurke
– Einlegegurke
Riesenkürbis
Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson
– Artischocke
– Cardy, Kardonenartischocke
Karotte, Möhre, Futtermöhre
Knollenfenchel
Salat
– Blattpetersilie
– Wurzelpetersilie
Prunkbohne, Feuerbohne
– Stangenbohne
– Buschbohne

1
1.1 1.2 1.3
Art Gruppe nach ICNCP*
Botanische Bezeichnung bzw. Sorte
27 Pisum sativum L. – Schalerbsen-Gruppe
– Markerbsen- oder
Runzelerbsen-Gruppe
– Zuckererbsen-Gruppe
28 Raphanus sativus L. – Radieschen-Gruppe
– Rettich-Gruppe
29 Rheum rhabarbarum L. alle Sorten
30 Scorzonera hispanica L. alle Sorten
31 Solanum lycopersicum L. alle Sorten
32 Solanum melongena L. alle Sorten
33 Spinacia oleracea L. alle Sorten
34 Valerianella locusta (L.) Laterr. alle Sorten
35 Vicia faba L. alle Sorten
36 Zea mays L. – Zuckermais-Gruppe
– Puffmais-Gruppe
* ICNCP – Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International
16. Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben.
17. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)
Besondere Anforderungen
an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen“.
b) Spalte 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)
2. Blumenzwiebel-Arten“.
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
18. Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 3.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. November 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
2
Deutsche
Bezeichnung
– Schalerbse
– Markerbse
– Zuckererbse
– Radieschen
– Rettich
Rhabarber
Schwarzwurzel
Tomate
Aubergine, Eierfrucht
Spinat
Rapunzel, Feldsalat
Dicke Bohne, Puffbohne
– Zuckermais
– Puffmais
Code of Nomenclature for Cultivated Plants).“
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2540. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8a3777aa07ae8775….