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# § 48 SaatV — Verschließung, Wiederverschließung

Saatgutverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt entsprechend. Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.

(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschließung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist und wenn von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung alle Behandlungen des Saatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen worden sind.

(3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass

- 1. an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,

- 2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und

- 3. sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.

§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 48 SaatV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/48?asof=2019-06-10

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