Gesetze / Saatgutverordnung

SaatV

§ 46 Kennzeichnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/46#abs-1 (1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 und der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/46#abs-2 (2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/46#abs-3 (3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.4 enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/46#abs-4 (4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.

§ 45 § 47