Gesetze / Saatgutverordnung

SaatV

§ 38 Schließung bei Standardsaatgut

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/38#abs-1 (1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/38#abs-2 (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

§ 37 § 39