Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 1 Ziele des Vollzuges
Stand: 01.04.2026
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten. Die Gefahren, die von den Untergebrachten für die Allgemeinheit ausgehen, sind so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen zugleich befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 SVVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 06.02.2018 – 1 Vollz (Ws) 550/17Zitiert von 2
- OLG Hamm, 18.03.2026 – 1 Vollz 234/25
- OLG Hamm, 25.01.2023 – 1 Vollz(Ws) 533/22 + 534/22 + 548/22 + 553/22 + 554/22
- OLG Hamm, 15.03.2017 – 3 Ws 511/17Zitiert von 2
- OLG Hamm, 30.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 367/14Zitiert von 4
- OLG Hamm, 22.05.2014 – 1 Vollz (Ws) 182/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.