Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 2 Gestaltung des Vollzuges

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/2#abs-1 (1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/2#abs-2 (2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/2#abs-3 (3) Die Gestaltung des Vollzuges ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben außerhalb der Einrichtung ist zu erhalten. Fähigkeiten der Untergebrachten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu stärken. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/2#abs-4 (4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.

§ 1 § 3