Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
SVLFGG§ 5 Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Für die Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten § 144 Satz 1 sowie die §§ 145 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Änderungsverlauf
-
12.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.