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Artikel 15 · BT-Drs. 19/17586 · S. 126

Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau)
§5
Zu Absatz 1
Die Formulierung dient der Angleichung des bisherigen Satzes 1 des § 5 an den Wortlaut der entsprechenden
Bestimmung bei den übrigen Sozialversicherungsträgern mit Dienst-herrnfähigkeit.
Die bisherige Beschränkung der Dienstherrnfähigkeit auf bestehende Beamtenverhältnisse in der Gesetzesbegrün-
dung zu § 5 des Gesetzes zur Errichtung der SVLFG wird aufgehoben. Die SVLFG ist als versicherungszweig-
übergreifender Sozialversicherungsträger neben der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auch für die land-
wirtschaftliche Krankenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte zuständig. Sie finanziert sich aus
Beiträgen ihrer Mitglieder und erhält Bundeszuschüsse. Entsprechend dem Wortlaut des § 5 Absatz 1 – und so
wie bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung Bund und Bahn – wird es
der SVLFG gestattet, neue Beamtenverhältnisse zu begründen. Für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten
gilt § 5 Bundesbeamtengesetz. Neue Beamtenverhältnisse dürfen nur dann begründet werden, wenn die Ausübung
hoheitsrechtlicher Befugnisse eine ständige Aufgabe der zur verbeamtenden Person darstellt.
Zu Absatz 2 und Absatz 3
Absatz 2 regelt die Ernennungsbefugnis für die Beamtinnen und Beamten der SVLFG. Absatz 3 bestimmt die
oberste Dienstbehörde.
Die Regelungen entsprechen weitgehend den dienstrechtlichen Vorschriften der übrigen Sozialversicherungsträ-
ger mit Dienstherrnfähigkeit.
Zu Absatz 4
Die Änderung des bisherigen § 5 Satz 2 folgt aus der Änderung des § 144 SGB VII.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17586, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 445.571–447.227 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c8a4a7f8aec41d95….

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