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Artikel 6 · BT-Drs. 19/4454 · S. 37
Zu Artikel 6 (Änderung des § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Zu Artikel 6 (Änderung des § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11. No- vember 2016 (BGBl. I S. 2500) ist der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in Anlehnung an den Versorgungsfonds des Bundes nach § 15 Satz 2 bis 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung die Möglichkeit eröffnet worden, einen begrenzten Anteil des Deckungskapitals von bis zu 10 Prozent für Altersrückstellungen in Aktien anzulegen. Seither ist es möglich, mit Blick auf die langfristige Anlage höhere Erträge zu erzielen und das Anlageportfolio stärker zu diversifizieren. Die Verlustrisiken werden begrenzt durch die Vorgabe eines passiven, indexorientierten Anlagemanagements. Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) hat für die Versorgungsrücklage und den Versorgungsfonds des Bundes einen Akti- enanteil von jeweils bis zu 20 Prozent eingeführt (§ 5 Absatz 2 Satz 2 und § 15 Satz 2 des Versorgungsrücklage- gesetzes). Diese Erhöhung des Aktienanteils soll entsprechend der mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Än- derung des § 171e Absatz 2a Satz 2 SGB V (Artikel 1 Nummer 3) auch für die Altersrückstellungen der SVLFG nachvollzogen werden. Sie eröffnet mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten größere Spielräume bei der Anlageentscheidung der SVLFG und damit die Chance auf höhere Renditen. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt. Dem Grundsatz der Anlagesicherheit nach § 80 Absatz 1 SGB IV ist von der SVLFG bei der Auswahlentsche
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.413 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4454, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 130.476–132.889 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 813cfbe30a2ad06b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP