Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

SVLFGG

§ 6 Kosten bei Errichtung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVLFGG/6#abs-1 (1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVLFGG/6#abs-2 (2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

§ 5 § 7