Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

SVLFGG

§ 4 Sitz, Aufbau und Satzung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVLFGG/4#abs-1 (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. Der Sitz der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt. Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäftsstellen. Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich umfängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVLFGG/4#abs-2 (2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.

§ 3 § 5